Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersachsen klar Logo

Raumordnungsverfahren (ROV)

An unseren Lebensraum und seine Nutzung werden vielfältige Ansprüche gestellt. Dazu gehören Straßen jeder Art, Schienenwege, die landwirtschaftliche Nutzung, Industrie, die Energieversorgung und z.B. Freizeit und Wohnen. Planungen und Maßnahmen mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen müssen in der Regel ein gestuftes Planungsverfahren bis hin zur Genehmigung durchlaufen, bevor sie realisiert werden können. Raumbedeutsame Vorhaben sind Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Auswirkung sind solche Vorhaben, die über das Gemeindegebiet ihres Standortes hinausreichen oder hinauswirken. Eine frühzeitige Stufe im Abstimmungsprozess zu diesen raumbedeutsamen Planungen sowie Maßnahmen mit überörtlichen Auswirkungen ist das Raumordnungsverfahren.

Das Raumordnungsverfahren ist ein Abstimmungsverfahren eigener Art. Es untersucht, inwieweit ein Vorhaben mit den Zielen, Grundsätzen und Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und wie solche Planungen unter raumordnerischen Gesichtspunkten aufeinander abgestimmt werden können. Die Umsetzung der unterschiedlichsten Anforderungen an den Raum muss daher bei gleichzeitiger Nachhaltigkeit der Maßnahme auch immer soziale, ökonomische und ökologische Kriterien miteinander vereinbaren. Wegen seines fachübergreifenden Charakters ist das Raumordnungsverfahren besonders geeignet, die oftmals wiederstreitenden Planungen und Nutzungsansprüche abzustimmen. Es schließt die Prüfung von Trassen- und Standortalternativen ein, soweit der Träger des Vorhabens Varianten erwogen hat oder noch während des Raumordnungsverfahrens einbringt. Mit der in das Verfahren integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Raumordnungsverfahren außerdem darauf ausgerichtet, Eingriffe in schützenswerte Bereiche abzuwenden oder unvermeidbare Eingriffe und Umweltbelastungen auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Das Raumordnungsverfahren ist bundesrechtlich durch das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und die Raumordnungsverordnung (RoV) geregelt. In § 15 ROG wird bestimmt, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der Regel in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen sind. In Niedersachsen ist das Raumordnungsverfahren in den §§ 10 ff. des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) geregelt. Hier ist u. a. auch (ergänzend zur Regelung in § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) bestimmt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung Bestandteil des Raumordnungsverfahrens ist. In der Raumordnungsverordnung sind Vorhabentypen aufgezählt, für die in der Regel ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, weil bei solchen Vorhaben in aller Regel von einer Raumbedeutsamkeit und überörtlichen Bedeutung auszugehen ist. Dies setzt jedoch stets eine Einzelfallprüfung voraus. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ist somit immer eine Ermessensentscheidung.

Ablauf und Wirkung von Raumordnungsverfahren

Einem Raumordnungsverfahren gehen Beratungen des Vorhabenträgers (Antragsberatungen) voraus. Außerdem findet vorher eine sogenannte Antragskonferenz statt, in der beispielsweise geklärt werden soll, welche Verfahrensunterlagen notwendig sind, um die Raum- und Umweltverträglichkeit prüfen zu können. Daran schließt sich später die offizielle Einleitung des Raumordnungsverfahrens an, zu dem eine Beteiligung von öffentlichen Stellen, Verbänden und der Öffentlichkeit gehört. Ein Rechtsanspruch auf die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens besteht nicht. An diesem Punkt haben die Öffentlichkeit sowie Behörden die Möglichkeit sich mittels Stellungnahmen zu dem Vorhaben zu äußern. Im nachfolgenden Erörterungstermin, der gemeinsam mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen durchgeführt wird, werden die einzelnen Positionen sowie die zuvor ausgewerteten schriftlichen Stellungnahmen aller Betroffenen diskutiert. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist die sogenannte Landesplanerische Feststellung, in der die zuständige Landesplanungsbehörde ihre raumordnerische Bewertung des Vorhabens darlegt, und die in den nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen ist. Sie hat gutachterlichen Charakter und entfaltet daher in der Regel keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Träger des Vorhabens und Einzelnen. Sie ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens. Aufgrund des eher behördenverbindlichen Charakters und der fehlenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen kann das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Enthält die Landesplanerische Feststellung Aussagen dazu, dass dem untersuchten Vorhaben in Raumordnungsplänen festgelegte Ziele entgegenstehen, sind jedoch die gesetzlich geregelten Bindungswirkungen von Zielen der Raumordnung nach § 4 ROG zu beachten.

Die Zuständigkeiten der Landesplanungsbehörden für Raumordnungsverfahren sind in § 19 Abs. 1 NROG geregelt. Für die Durchführung von Raumordnungsverfahren sind in Niedersachsen grundsätzlich die unteren Landesplanungsbehörden zuständig. Für Vorhaben von übergeordneter Bedeutung kann das Raumordnungsverfahren auch von der oberen Landesplanungsbehörde (Ämter für regionale Landesentwicklung) durchgeführt werden. Nebenstehend finden Sie Informationen zum Thema Raumordnung sowie zu Raumordnungsverfahren des zuständigen Amtes für regionale Landesentwicklung (ArL).


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln