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Rechtliche Grundlagen der Raumordnung

Neben dem Raumordnungsgesetz des Bundes ist das Niedersächsische Raumordnungsgesetz als wichtige Rechtsgrundlage zu beachten. Weitere Regelungen gibt es auf untergesetzlicher Ebene (Verordnungen, Satzungen). Einen schematischen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Raumordnung auf verfassungsrechtlicher, gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene erhalten Sie

hier


Gemäß Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 Grundgesetz (GG) ist die Raumordnung dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Solange und soweit der Bund sein Gesetzgebungsrecht nicht wahrnimmt, können grundsätzlich auch die Länder eigenständige Gesetze erlassen. Mit Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 GG wurde den Ländern ferner die Möglichkeit eröffnet, in ihren Raumordnungsgesetzen vom Bundesgesetz abzuweichen. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht die jeweils später erlassene Regelung vor.

Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), ist bundesweit unmittelbar geltendes Recht. Es beinhaltet allgemeine Vorschriften zu Aufgaben, Leitvorstellung, wichtigen Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Raumordnung. Es bestimmt ferner, welche Bindungswirkungen die Erfordernisse der Raumordnung - z. B. Ziele und Grundsätze der Raumordnung - haben. Das ROG regelt darüber hinaus zentrale Instrumente der Raumordnung und legt Voraussetzungen und den grundsätzlichen Ablauf für Verfahren der Raumordnung fest. Es enthält z. B. Regelungen dazu, was in Raumordnungsplänen geregelt werden darf und wie sie aufgestellt werden, oder bestimmt, unter welchen Umständen raumordnungswidrige Vorhaben untersagt werden dürfen. Abschnitt 3 des ROG bezieht sich auf die Raumordnung im Bund und enthält u. a. die Ermächtigung zur Aufstellung von Raumordnungsplänen für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands im Bereich von Nord- und Ostsee und für den Hochwasserschutz. Das ROG enthält außerdem ergänzende Vorschriften über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern, beispielsweise in der Ministerkonferenz für Raumordnung.


Der Bund hat ferner eine Raumordnungsverordnung (RoV) erlassen, die einen Katalog von raumbedeutsamen Einzelvorhaben vorsieht, für die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung vor dem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine raumordnerische Überprüfung in einem Raumordnungsverfahren stattfinden kann. Die Raumordnungsplanung des Bundes ist ebenfalls in Form von Verordnungen festgelegt:

· Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)

· Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee (AWZROV).

Das Niedersächsische Raumordnungsgesetz (NROG) in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S.456), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 830), enthält Regelungen, die in Niedersachsen ergänzend zum ROG Anwendung finden. Diese beziehen sich insbesondere auf niedersachsenspezifische Grundsätze der Raumordnung, die Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen, auf Zielabweichungs- und Raumordnungsverfahren, das Raumordnungskataster und Mitteilungspflichten (z. B. zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen). Es regelt auch die in Niedersachsen geltenden Zuständigkeiten im Bereich der Landes- und Regionalplanung. Das niedersächsische Recht sieht ferner in einzelnen Punkten Abweichungen vom Bundesrecht vor.


Als Lesefassung ist nebenstehend eine pdf-Datei „Raumordnung und Landesplanung – Rechtsvorschriften“ zum Herunterladen verfügbar. Sie enthält den Text

  • des ROG
  • der RoV und
  • des NROG

sowie Auszüge weiterer Regelungen mit Verfahrens- und Formvorschriften oder Bezug zur Raumordnung (aus Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen, dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, dem Baugesetzbuch und dem Planungssicherstellungsgesetz) sowie einige vorangestellte Erläuterungen.

Die fachlich-programmatischen Inhalte der niedersächsischen Raumordnung sind in Anlage 1 und 2 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen verankert. Nähere Informationen zum geltenden Landes-Raumordnungsprogramm sowie zum laufenden Verfahren zu dessen Änderung finden Sie hier.

Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen enthält Regelungen über den Aufbau und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen (einschließlich Planzeichen).

Zur Erläuterung oder Auslegung der raumordnungsrechtlichen Rechtsvorschriften und um eine einheitliche Anwendung des Raumordnungsrechts durch unterschiedliche nachgeordnete Behörden zu ermöglichen, wurden vom zuständigen Fachministerium verschiedene Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG erlassen. Diese betreffen:

  • die Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG - RROP), Runderlass des ML vom 11. 8. 2015 (Nds. MBl. S. 1170), geändert durch Runderlass des ML vom 2. 5. 2018 (Nds. MBl. S. 446)
  • die Durchführung von Zielabweichungsverfahren (VV-ROG/NROG – ZAV), Runderlass des ML vom 4. 5. 2017 (Nds. MBl. S. 541), geändert durch Runderlass des ML vom 2. 5. 2018 (Nds. MBl. S. 454) sowie
  • die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (VV-ROG/NROG – Untersagung), Runderlass des ML vom 4. 5. 2017 (Nds. MBl. S. 552), geändert durch Runderlass des ML vom 2. 5. 2018 (Nds. MBl. S. 454).

Diese drei Verwaltungsvorschriften (VV) finden Sie nebenstehend als pdf-Dateien zum Herunterladen.

Eine weitere Verwaltungsvorschrift betrifft Raumordnungsverfahren und landesplanerische Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit von Vorhaben (VV-ROG/NROG – ROV), Runderlass des ML v. 3. 7. 2019 (Nds. MBl. S. 1162). Diese sind jedoch nur noch bedingt heranziehbar, weil sie noch nicht an die aktuellen gesetzlichen Vorschriften angepasst wurden.

Informationen zu Regionalen Raumordnungsprogrammen, die als Satzung ergehen, erhalten Sie bei den zuständigen Regionalplanungsträgern.

(Stand der Information: Dezember 2021)


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