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EU-Agrarpolitik in Niedersachsen

Viele Bereiche in der Agrarförderung liegen im Einflussbereich der EU und werden gemeinsam von Europäischem Parlament, Europäischem Rat und EU-Kommission gestaltet. Als Bundesland mit einem bedeutenden landwirtschaftlichen Sektor nutzt Niedersachsen die Möglichkeiten, über den Bundesrat und die Agrarministerkonferenz sowie über direkte Gespräche mit EU-Parlamentariern und Mitgliedern der EU-Kommission auf die Beschlüsse Einfluss zu nehmen und niedersächsische Anliegen zu vertreten.

Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP) hat seit ihren Anfängen in den 1960er Jahren eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Heute besteht sie aus zwei Kernbereichen, den sogenannten zwei Säulen, denen jeweils eigene Regeln und Finanzierungstöpfe zugeordnet sind.

Die 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik ist über den Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) ausschließlich EU finanziert. Sie umfasst Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe und – in deutlich geringerem Umfang – Marktmaßnahmen wie die Lagerhaltung. Die 1. Säule bietet ebenfalls Fördermöglichkeiten für anerkannte Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse. Auf diese Weise sollen Anreize zur verstärkten Zusammenarbeit zwischen Landwirten zur Vermarktung geboten werden, sodass die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelkette verbessert wird.

Im Jahr 2020 wurden in Niedersachsen Direktzahlungen in einem Umfang von rund 723 Millionen Euro gewährt. Dabei sind vier verschiedene Typen von Direktzahlungen zu unterscheiden: die Basisprämie, die Greeningprämie, die Umverteilungsprämie und die Junglandwirteprämie. Alle Zahlungen sind entkoppelt und flächengebunden und müssen jährlich bei den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantragt werden. Die Beantragung erfolgt digital über „ANDI“ (Agrarförderung Niedersachsen digital). Antragsberechtigt sind alle Flächenbewirtschafter in Niedersachsen und Bremen, die über mindestens einen Hektar beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche und über die dazugehörigen Zahlungsansprüche verfügen. Im Jahr 2020 wurden rd. 45.200 Antragstellenden für rd. 2,6 Millionen Hektar Direktzahlungen gewährt.

Die Basisprämie ist seit 2019 bundeseinheitlich und betrug im Jahr 2020 rd. 173 € /Hektar. Verbunden mit der Gewährung dieser pauschalen Grundförderung ist die Einhaltung der anspruchsvollen gesetzlichen EU-Standards in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Umwelt- und Naturschutz sowie dem Tierschutz, den sogenannten Cross Compliance-Verpflichtungen. Mehr Informationen hierzu können Sie der jeweils aktuellen Fassung der Infobroschüre zu den Cross Compliance-Bedingungen entnehmen.

Alle Antragssteller, die die Basisprämie beantragen, sind dazu verpflichtet, auf ihren Flächen bestimmte Umweltleistungen zu erbringen: das sogenannte „Greening“. Als Ausgleich kann hierfür zusätzlich die Greeningprämie mit einer Auszahlungshöhe von ca. 85 €/Hektar beantragt werden. Zu den Greeningverpflichtungen zählen gleichermaßen der Erhalt von Dauergrünland, die Anbaudiversifizierung mit verschiedenen Kulturarten und die Bereitstellung von mindestens 5 % des Ackerlandes als ökologische Vorrangflächen, zum Beispiel durch die Anlage von Blühstreifen oder die Bestellung mit Zwischenfrüchten nach der Ernte.

Der besonderen Stärkung von kleineren und mittleren Betrieben dient die Umverteilungsprämie. Sie kann für maximal 46 Hektar beantragt werden. Für die ersten 30 Hektar eines jeden Betriebes werden ca. 50 €/Hektar zusätzlich gewährt, für weitere 16 Hektar dann ca. 30 €/Hektar. Aufgrund der vorherrschenden bäuerlichen Betriebsstrukturen profitieren die niedersächsischen Betriebe hiervon.

Ein weiterer wichtiger Baustein der 1. Säule ist die Förderung von jungen Betriebsinhabern. Mit der Junglandwirteprämie erhalten sie für fünf Jahre und maximal 90 Hektar Landwirtschaftsfläche eine zusätzliche Förderung von rund 44 €/Hektar. Als Junglandwirt gilt, wer im Jahr der erstmaligen Antragsstellung nicht älter als 40 Jahre ist und seit maximal fünf Jahren (vor der erstmaligen Antragsstellung) als Betriebsleiter tätig ist bzw., bei juristischen Personen oder Personengesellschaften, die Betriebskontrolle innehat. Insgesamt wird 1 % der Direktzahlungen für die Junglandwirteprämie zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2020 wurde diese Prämie in Niedersachsen und Bremen in rd. 4.000 Fällen gewährt.

Die 2. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik dient der Entwicklung des ländlichen Raums und wird aus dem ELER-Fonds finanziert (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums). Sechs Prioritäten sind EU-weit als vordringlich identifiziert worden:
  1. Förderung von Wissenstransfer in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten;
  2. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe;
  3. Förderung einer Organisation der Nahrungsmittelkette und Förderung des Risikomanagements in der Landwirtschaft;
  4. Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Ökosystemen, die von der Land- und Forstwirtschaft abhängig sind;
  5. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung der Land- und Forstwirtschaft sowie der Lebensmittelbranche beim Übergang zu einer CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft;
  6. Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten.

Die Mitgliedstaaten – und in Deutschland die Bundesländer – setzen nach der Analyse ihrer spezifischen regionalen Bedürfnisse die Schwerpunkte innerhalb der Prioritäten in der Förderung. Grundsätzlich müssen sie alle Maßnahmen mit nationalen Mitteln kofinanzieren.

Zur Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums hat Niedersachsen gemeinsam mit Bremen das Programm PFEIL aufgestellt. Insgesamt stehen im Zeitraum 2014-2020 rund 1,1 Milliarden Euro allein an EU-Mitteln zur Verfügung. Auch in der 2. Säule sind Maßnahmen mit landwirtschaftlichem Bezug angelegt, beispielsweise Agrarumweltmaßnahmen, Agrarinvestitionsförderung oder Beratungsförderung. In Niedersachsen und Bremen wurden die einzelnen agrarwirtschaftlichen Maßnahmen konsequent auf die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes sowie des Tierwohls ausgerichtet. In dieser Förderperiode werden etwa 410 Millionen Euro oder 37 % des Gesamtbudgets in die Priorität „Ökosysteme“ investiert. Detaillierte Informationen zur landwirtschaftlichen Förderung finden Sie hier, zum gesamten Programm PFEIL hier.

Ausblick auf nächste Reform

Der Fokus der neuen GAP, die am 1. Januar 2023 beginnen wird, liegt auf einer nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Landwirtschaft, die wesentlich zum europäischen Grünen Deal beitragen wird.

Allgemeine Ziele sind:

  • Sicherstellung einer fairen Mittelaufteilung und einer stabilen wirtschaftlichen Zukunft für Landwirtinnen und Landwirte;
  • höhere Ambitionen beim Umwelt- und Klimaschutz;
  • Bewahrung der Stellung der Landwirtschaft im Zentrum der europäischen Gesellschaft.

Die entkoppelten Direktzahlungen wird es weiterhin in der ganzen EU geben, sie werden jedoch deutlich stärker an Umweltleistungen gebunden. Gemäß den Vorschlägen der EU werden sich diese zukünftig aus mehreren Komponenten zusammensetzen. Voraussetzung für die Einkommensgrundstützung sind höhere Umweltleistungen, die sog. Konditionalität. Damit wird es zukünftig keine Zahlungen mehr ohne die Erbringung öffentlicher Leistungen geben. Das Niveau von Greening und Cross Compliance wird erhöht. Eine Umverteilungsprämie zugunsten kleiner und mittlerer Betriebe wird es in der neuen Förderperiode erneut geben. Die genauen Prämienhöhen wurden zwar noch nicht endgültig beschlossen, die Förderung der kleinen Betriebe soll jedoch stärker in den Fokus rücken. Die Junglandwirteprämie wird von 1 % auf 2 % der Direktzahlungen erhöht. Daraus ergibt sich voraussichtlich eine Förderung von 70 € für 120 Hektare.

Ein weiterer Teil der 1. Säule sind die sogenannten Eco-Schemes, also Öko-Regelungen, die bundeseinheitlich umgesetzt werden. Damit kann das bisherige System der Direktzahlungen grundlegend umgebaut werden. Hierbei geht es um weitere Leistungen für Klima und Umwelt, die die landwirtschaftlichen Betriebe erbringen sollen. Eine Teilnahme ist für alle Antragsstellenden möglich, während eine Nichtteilnahme mit einem erheblichen Prämienverzicht verbunden ist. Auf diese Weise werden die Öko-Regelungen zu einer deutlich stärkeren Zielorientierung der Zahlungen der 1. Säule führen.

Die bundeslandspezifischen Agrarumwelt-und Klimamaßnahmen werden weiter ausgebaut und gestärkt.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Jürgen Wilhelm

Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Str. 2
30169 Hannover
Tel: 05 11/1 20-20 21
Fax: 05 11/1 20 99 20 21

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