Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Niedersachsen klar Logo

Förderung der Sauenhaltung

Ziel der Förderung: gefördert wird eine besonders tiergerechte Haltung von Sauen.Die Haltungsbedingungen sind ganzjährig verbessert, beim Abferkeln ist eine Fixierung der Sau untersagt (freies Abferkeln).

Höhe der Förderung: Die Höhe der Zuwendung beträgt 150 € je Zuchtsau. Der Zuwendungsbetrag muss über 500 € liegen („Bagatellgrenze“).

Als Zuchtsauen gelten Jungsauen und Sauen gemäß § 2 TierSchNutztV.


Fördervoraussetzungen:

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Sauen in Niedersachsen gehalten werden.


Grundsätzlich sind alle Zuchtsauen des Betriebes bzw. der Stalleinheit nach den vorgegebenen Bedingungen zu halten.Eine Stalleinheit ist ein räumlich getrennter und eindeutig abgegrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden. Die Stallhaltung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, für die Freilandhaltung gelten die Bedingungen dem Sinn der Regelung entsprechend.

Eine Förderung von bestimmten Einzeltieren ist nur möglich, wenn diese bei Abgang sofort ersetzt werden und im Bestand des Betriebes jederzeit eindeutig identifizierbar sind. Dies muss durch eine besondere Kennzeichnung der Tiere erfolgen (z. B. durch besondere Ohrmarke oder Chip), zusätzlich sind als Nachweis geeignete Unterlagen zu führen (z. B. Sauenplaner).


Förderbedingungen für alle beantragten bzw. förderfähigen Sauen:

  • An jedem Tag im Verpflichtungszeitraum müssen förderfähige Tiere gehalten werden. Ausgenommen sind nur kurzzeitige produktionstechnisch bedingte Leerstände.
  • Den Sauen sind jederzeit mindestens 2 verschiedene organische, fressbare und für alle Tiere jederzeit erreichbare Beschäftigungsmaterialen (z. B. Stroh, Heu, Silage, Raufutter) anzubieten, die auch das Wühlbedürfnis der Sauen befriedigen. Die Darreichung soll vorzugsweise über den Boden, kann aber auch in Raufen, Körben, Trögen, Automaten oder Spendern erfolgen.
  • Allen Sauen ist jederzeit Zugang zu einer planbefestigten, trockenen und weichen Einstreu oder Unterlage (z. B. Stroh oder Gummimatten) auf mindestens 1,3 m² je Sau im Liegebereich zu gewähren
  • Den Sauen im Abferkelbereich ist bei Einstallung geeignetes Nestbaumaterial anzubieten, das folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
  • a) jederzeitige Verfügbarkeit und Erreichbarkeit.
  • b) für die Sau mit dem Rüssel manipulierbar und mit dem Maul aufnehmbar und tragbar. Zulässig sind langfaserige Materialien wie z.B. Heu und Stroh oder aus organischen Stoffen hergestellte Materialien, nicht zulässig sind insbesondere Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel. Ein Jutesack allein erfüllt die genannten Anforderungen nicht!
  • Die Abferkelbuchten müssen eine nutzbare Fläche von mindestens 7 m² aufweisen.
  • In der Abferkelbucht ist eine Fixierung der Sau untersagt (freies Abferkeln).
  • Für Saugferkel ist eine Säugezeit von mehr als 4 Wochen einzuhalten.
  • Für Saugferkel und Sauen sind unterschiedliche Mikroklimabereiche anzubieten, die den unterschiedlichen Temperaturbedürfnissen gerecht werden (z. B. Ferkelnest).
  • In der Abferkelbucht muss ab einem Lebensalter der Ferkel von 14 Tagen ein gleichzeitiges Fressen für die Sau und die Ferkel ermöglicht werden.
  • In der Abferkelbucht ist für Ferkel und Sauen zusätzlich regelmäßig Raufutter anzubieten.
  • Die Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer anerkannten Beratung zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung teilnehmen.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Zuchtsauen übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Termin 31.12.). Lückenhafte oder unstimmige Aufzeichnungen führen immer zu einer gekürzten Auszahlung!
Hinweise zum Antrag und zum Verfahren:
  • Bei der Antragstellung sind alle Ställe anzugeben, in denen Sauen gehalten werden.
  • Wenn Einzeltiere gefördert werden sollen, sind besondere Anforderungen zu erfüllen (siehe oben).

Richtlinie ELER -Tierwohl (Stand 1.3.2021)

In den Richtlinien sind die einzuhaltenden Förderbestimmungen aufgeführt. Nutzen Sie auch den Newsletter, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben!

  Richtlinie ELER-Tierwohl (Stand 2021) (nicht vollständig barrierefrei)

Wichtiges zur Förderung der Sauenhaltung

Im Merkblatt sind die wichtigsten Bestimmungen für die Förderung zusammengefasst.

Das Muster für Bestandsaufzeichnungen ist für Betriebe gedacht, die keinen elektronischen Sauenplaner nutzen. Wird ein elektronischer Sauenplaner genutzt, sind keine weiteren Aufzeichnungen erforderlich.


  Merkblatt zur Förderung der Sauenhaltung (2022) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

  Aufzeichnungen für Sauenhaltung (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

Bewirtschafterwechsel

Wenn die Tierhaltung auf einen anderen Betrieb übertragen werden soll, muss dies vorher der Bewilligungsstelle der LWK angezeigt werden!

  Meldung Bewirtschafterwechsel (Formular) - Download (PDF) (nicht vollständig barrierefrei)
(PDF)

Ratgeber "Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen"

  Ratgeber zur Reduzierung des Risikos für Schwanzbeißen bei Schweinen
(PDF)

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer (Kontakte am Ende der Seite)

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln