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Alte AUM und Greening

Achtung das im folgenden Dargestellte bezieht sich auf die noch laufende Förderperiode bis 2022.

Ab 2015 müssen die meisten Landwirte, die die Direktzahlungen in voller Höhe erhalten wollen, auch die Greening-Vorgaben der Verordnung (EU)Nr. 1307/2013 erfüllen. Neben dem Erhalt des Dauergrünlandes und dem Anbau mehrerer Kulturen sind jährlich 5 % der Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen zu erbringen. Leider sind derzeit noch nicht alle Details abschließend geklärt.

Besonders zur Anrechenbarkeit von Agrarumweltmaßnahmen auf die ökologischen Vorrangflächen gibt es viele Fragen.

Verbot der Doppelförderung - Generelle Vorgaben des Bundes

Bei der Anrechnung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) auf die ökologische Vorrangfläche verbieten die EU Regelungen eine Doppelförderung von 1. und 2. Säule. Wird eine AUM Fläche auf das Greening angerechnet, muss deshalb ein fest vorgegebener Betrag vom AUM-Fördersatz abgezogen werden. Die Nationale Rahmenregelung (NRR) des Bundes gibt hier die Grundsätze der Anrechnung vor.

Durch den Bund wurde der Wert für 1 ha ökologische Vorrangfläche auf 250 Euro berechnet und festgesetzt. Bei der Berechnung des AUM-Abzuges sind für die verschiedenen Arten von Vorrangflächen die jeweiligen Gewichtungsfaktoren für das Greening zu berücksichtigen. Danach errechnen sich je nach AUM unterschiedliche Abzüge, aufgeführt sind nur die Anrechnungen, die für Niedersachsen/Bremen in Frage kommen:

Art der ökologischen Vorrangfläche

mögliche AUM

(nach NRR)

Gewichtungsfaktor

Greening

(Stand NRR - 16.7.2014)

Abzug in €/ha (aufgerundet)

Randstreifen

Blüh- und Schonstreifen

1,5

380

Brache

Blüh- und Schonstreifen

1,0

380*

Zwischenfrucht

Zwischenfrucht/ Untersaaten

0,3

75

Landschaftselemente (Hecke)

Neuanlage von Hecken

2,0

510

* Bei der Berechnung des Abzuges für die Blüh- und Schonstreifen wurde vom Bund aus Gründen der Vereinfachung ein genereller Gewichtungsfaktor von 1,5 angesetzt, obwohl dieser nur für die Randstreifen (bis zu 20 Meter) und nicht für ganze Flächen gilt. So ergibt sich für Blüh- und Schonstreifen ein einheitlicher Abzug von 380 €/ha, unabhängig von der Breite der Fläche.



Die Umsetzung ist Ländersache – welche Regelungen gelten in Niedersachsen/Bremen?

Die Länder können unter Beachtung der Nationalen Rahmenregelung des Bundes und der dort festgesetzten Abzüge eigenständig entscheiden, ob überhaupt eine Anrechnung der AUM auf die ökologische Vorrangfläche zugelassen wird oder festlegen, welche Fördermaßnahmen anrechenbar sein sollen.

Niedersachsen hat sich entschieden, den Landwirten eine möglichst umfassende Anrechnung der AUM auf das Greening zu ermöglichen. Grundsätzlich anrechenbar sollen alle AUM-Flächen mit Zwischenfruchtanbau und alle Blüh- und Schonflächen sowie Hecken sein. Letztlich muss aber der Landwirt sicherstellen, dass sowohl die Auflagen aus den AUM als auch die Vorgaben des Greening auf den Flächen eingehalten werden.

Übersicht der anrechenbaren Fördermaßnahmen und der Fördersätze

FM

Fördersatz AUM

Abzug bei Anrechnung als ökologische Vorrangfläche

Fördersatz bei Anrechnung als ökologische Vorrangfläche

AL21

75 €/ha

75 €/ha

0 €/ha

AL22

120 €/ha

75 €/ha

45 €/ha

NG2

160 €/ha

75 €/ha

85 €/ha

BS11

700 €/ha *

380 €/ha

320 €/ha

BS12

875 €/ha *

380 €/ha

495 €/ha

BS2

875 €/ha *

380 €/ha

495 €/ha

BS71

760 €/ha

380 €/ha

380 €/ha

BS72

540 €/ha

380 €/ha

160 €/ha

BS8

2.600 €/ha

510 €/ha

2.090 €/ha

BS9

2.600 €/ha

510 €/ha

2.090 €/ha

alt: NAU A6(FM240)

420 €/ha

380 €/ha

40 €/ha

* Darstellung ohne Zusatzprämien, z. B. für die Beteiligung Imker bzw. UNB oder weitergehende Bewirtschaftungsbedingungen.


Der Abzug für die Ökobetriebe in Höhe von 13 €/ha ist bereits in die aktuelle Prämie einberechnet. Ein weiterer Abzug erfolgt hier nicht.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Anrechnung auf das Greening ist jahresbezogen und muss mit dem jeweiligen Sammelantrag erklärt werden. So wie der Umfang der ökologischen Vorrangfläche jährlich neu berechnet und angegeben werden muss, kann auch die Anrechnung der AUM jährlich neu festgelegt werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, auf Änderungen flexibel reagieren zu können.

Für die AUM-Bewilligung entstehen aufgrund der Anrechnung auf das Greening keine negativen Auswirkungen. In den betreffenden Jahren wird die Auszahlung für die betreffenden Flächen entsprechend gekürzt ausgezahlt (siehe Tabelle). Für den Abzug ist allein die Erklärung des Antragstellers im ANDI-Antrag maßgeblich. Werden die betreffenden Flächen für das Greening als anrechenbar gekennzeichnet, so erfolgt auch ein Abzug bei AUM. Der für das Greening tatsächlich erforderliche Umfang an ökologischen Vorrangflächen wird hier nicht berücksichtigt.




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