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NG 2 - Winterharte Zwischenfrüchte für Nordische Gastvögel

Die Fördermaßnahme wird aktuell nicht zur Antragstellung angeboten. Neue Anträge oder die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung sind damit nicht möglich. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums.

Fördersatz:

160 €/ha und 140 EUR je ha für Betriebe, die eine Zuwendung für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten.

Gegenstand der Förderung:

Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel sowie Anbau von Zwischenfrüchten auf Acker.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in der Zone 1 binnendeichs liegen:

EU-Vogelschutzgebiete:

  • V 04 (Krummhörn)
  • V 06 (Rheiderland)
  • V 10 (Emsmarsch)
  • V 18 (Unterelbe) und
  • V 27 (Unterweser)

einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Beginn der Verpflichtung: mit dem 15. Oktober des Antragsjahres

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Der Einsatz von Vergrämungsanlagen ist jährlich im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf sämtlichen Betriebsflächen unzulässig, soweit sie innerhalb der Förderkulisse liegen.
  • Jährlicher Anbau von winterharten Zwischenfrüchten bis einschließlich 15. Oktober. Selbstbegrünung ist keine Zwischenfrucht i. S. dieser Maßnahme.
  • Als winterharte Zwischenfrüchte gelten:
    Winterraps, Winterrübsen, Winterroggen, Winterhafer, Wintergerste, Winterweizen, Triticale und Acker-/Kleegras.
  • Die Zwischenfrüchte dürfen nicht beweidet werden.
  • Früheste/r Beseitigung/Umbruch/Nutzung (einschl. Abfuhr) der Zwischenfrüchte ab dem 1. April eines jeden Jahres, das auf das Jahr der Aussaat folgt.
  • Bestellung einer nachfolgenden Sommerung, alternativ kann die Fläche aus der Produktion genommen werden.
  • Im Zeitraum ab dem 16. Oktober bis einschließlich 31. März des Folgejahres sind grundsätzlich jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Beunruhigungen in anderer Weise untersagt.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

Die Förderkulissen für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:

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