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BS7 - Grünstreifen zum Erosions- und Gewässerschutz (BS71/BS72)

Die Fördermaßnahme wird nicht mehr zur Antragstellung angeboten. Neue Anträge oder die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung sind damit nicht möglich. Bewilligte Anträge laufen bis zum Ende der Verpflichtungsdauer.

BS 71 - Erosionsschutzstreifen

Fördersatz: 760 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Die Förderung erfolgt zum Schutz des Oberflächen- bzw. des Grundwassers sowie zum Schutz des Bodens vor Wassererosion und Nährstoffaustrag.

Angebot: nur in Gebietskulisse

Die betreffenden Flächen müssen mit einer potenziellen Gefährdung durch Wasser­erosion mit den Gefährdungsstufen Enat 3-5 nach DIN 19708 eingestuft sein und in der Gebietskulisse „Wassererosion/Grünstreifen“ bzw. „Wassererosion/Begrünung Tiefenlinien“ des LBEG enthalten sind.

Sie können die förderfähigen Feldblöcke aber direkt beim Kartenserver des LBEG einsehen. Zur Nutzung des Kartenservers steht Ihnen in der Infospalte rechts eine kurze Anleitung zur Verfügung.

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Erosionsschutzstreifen sind einmalig für den gesamten Verpflichtungszeitraum auf erosionsgefährdeten Feldblöcken quer zum Verlauf der Hangneigung oder in und unmittelbar entlang von speziell ausgewiesenen Tiefenlinien anzulegen und zu pflegen.
  • Breite der Streifen mindestens 6 Meter und maximal 30 Meter.
  • Die Aussaat muss bis zum 30. April des 1. Verpflichtungsjahres erfolgen.
  • Die Saatgutmischung muss aus einem überwiegenden Anteil Grassamen bestehen.
  • Der Aufwuchs ist über die gesamte Verpflichtungsdauer beizubehalten.
  • Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln ist untersagt. Eine Kalkung ist zulässig.
  • Die Nutzung des Streifens ist zulässig.
  • Förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster sind zu führen.

BS 72 - Gewässerschutzstreifen

Fördersatz: 540 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Die Förderung erfolgt zum Schutz des Oberflächen- bzw. des Grundwassers sowie zum Schutz des Bodens vor Wassererosion und Nährstoffaustrag.

Angebot: nur entlang von oberirdischen Gewässern.

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Entlang von Gewässern sind einmalig für den gesamten Verpflichtungszeitraum Gewässerschutzstreifen anzulegen und zu pflegen.
  • Breite der Streifen mindestens 6 Meter und maximal 30 Meter.
  • Die Aussaat muss bis zum 30. April des 1. Verpflichtungsjahres erfolgen.
  • Die Saatgutmischung muss aus einem überwiegenden Anteil Grassamen bestehen.
  • Der Aufwuchs ist über die gesamte Verpflichtungsdauer beizubehalten.
  • Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und von Düngemitteln ist untersagt. Eine Kalkung ist zulässig.
  • Die Nutzung des Streifens ist zulässig.
  • Das Befahren und das Verteilen des Grabenaushubs auf den Gewässerschutzstreifen sind im Rahmen der Gewässerunterhaltung zulässig.
  • Förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster sind zu führen.

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).
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