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BS 4 - Mehrjährige Schonstreifen für den Feldhamster

Zur Antragstellung 2022 werden nur Folgeanträge (bei mindestens 2 Jahre Restlaufzeit der bestehenden Verpflichtung) zugelassen.

Fördersatz:

1.110 €/ha

Zuschläge:

Beteiligung der zuständigen UNB bei der Festlegung der konkreten Flächenlage: 100 €/ha


Gegenstand der Förderung:

Gefördert wird der Erhalt von Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsflächen für Vogel- und Tierarten der Agrarlandschaft, insbesondere für den Feldhamster.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Ackerflächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse in den Landkreisen Göttingen, Goslar, Helmstedt, Hildesheim, Northeim, Osterode, Peine, Schaumburg und Wolfenbüttel sowie den Städten Braunschweig, Göttingen, Hildesheim, Salzgitter und der Region Hannover liegen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Anlage eines Schonstreifens mit einer Breite von mindestens 6 und maximal 30 Metern. Andere Flächenzuschnitte sind zulässig, wenn eine Bestätigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde über die besondere naturschutz-fachliche Bedeutung vorliegt.
  • Die betreffenden Flächen sind jährlich mit Wintergetreide (außer Mais) oder einem Wintergetreide-Leguminosen-Gemenge als Hauptfrucht zu bestellen. Abweichend davon ist im ersten Verpflichtungsjahr auch ist die Bestellung mit Sommergetreide (ohne Mais) oder einem Sommergetreide(ohne Mais)-Leguminosen-Gemenge als Hauptfrucht zulässig.

  • Die Aussaat muss bis zum 15. März erfolgen, abweichend davon ist im ersten Verpflichtungsjahr die Bestellung bis zum 15. April zulässig.

  • Der Aufwuchs darf nicht geerntet werden. Ein Häckseln des Aufwuchses ist ab dem 16. August möglich, wobei Stoppeln mit einer Mindesthöhe von 20 cm verbleiben müssen.

  • Ein Umbruch und eine Neueinsaat sind frühestens ab dem 01. Oktober möglich.

  • Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Herbizide, Insektizide, Rodentizide und Fungizide) und von Düngemitteln ist untersagt.

  • Die Bodenbearbeitung hat "pfluglos" zu erfolgen (Mulch- oder Direktsaatverfahren). Ausnahmen in besonderen Fällen mit Genehmigung durch die Bewilligungsstelle möglich.
  • Eine Untersaat mit Klee ist möglich.

  • Eine Beweidung ist ab dem 01. Oktober zulässig.

  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.


Die Förderkulissen für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Dienststellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen:

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