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BS 1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland

Eine Antragstellung wird für 2022 nicht angeboten.


Die Förderung ist auf maximal 10 ha je Betrieb begrenzt!

BS 11 - Grundförderung

Fördersatz: 700 €/ha - bei Imkerbeteiligung zzgl. 100 €/ha

Gegenstand der Förderung:

Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland.

Angebot: landesweit

Einzuhaltende Bedingungen:

Jährliche Ansaat von

  • Blühstreifen von mindestens 6 m und max. 30 m Breite oder
  • Blühflächen von max. 2 ha

auf Ackerflächen bzw. an Ackerrändern. Der Standort kann jedes Jahr variieren.

  • Die Aussaat muss bis zum 15. April zu erfolgen.
  • Die Blühmischung muss aus bestimmten Blühpflanzen bestehen (Anlage).
  • Die Zukaufsbelege über Herkunft und Zusammensetzung des Saatgutes sind auf dem Betrieb vorzuhalten.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz und Düngemitteln ist untersagt.
  • Der Aufwuchs der Blühstreifen bzw. Blühflächen darf nicht genutzt werden.
  • Auf mindestens 30 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ist bis zum 15. Februar des Folgejahres eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann die Verpflichtungsfläche umgebrochen werden.
  • Früheste Beseitigung von max. 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem 15. Oktober.
  • Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten!

BS 12 - Anlage von strukturreichen Blühstreifen

Fördersatz: 875 €/ha

Zusätzliche Förderung von jährlich 100€/ha bei Beteiligung einer anerkannten natur­schutzfachlichen Begleitung (Landschaftspflegeverband oder Untere Naturschutzbe­hörde).

Eine zusätzliche Imkerförderung ist möglich.

Der Fördersatz ist auf maximal 975 €/ha begrenzt.

Gegenstand der Förderung:

Gefördert wird die Anlage und Pflege von einjährigen bes. naturschutzgerechten Blühstreifen bzw. Blühflächen auf Ackerland.

Angebot: landesweit

Einzuhaltende Bedingungen:

Jährliche Ansaat von

  • Blühstreifen von mindestens 6 m und max. 30 m Breite oder
  • Blühflächen von max. 2 ha

auf Ackerflächen bzw. an Ackerrändern. Der Standort kann jedes Jahr variieren.

  • Jährlich ist spätestens bis zum 15. April auf 50 - 70 % jeder Flä­che eine Bodenbearbeitung vorzunehmen und eine Blühmischung einzu­säen.
  • Auf der Restfläche ist im Frühjahr die Bodenbearbeitung untersagt und Selbstbegrünung zuzulassen.
  • Die Aussaat muss bis zum 15. April zu erfolgen.
  • Die Blühmischung muss aus bestimmten Blühpflanzen bestehen (Anlage).
  • Die Zukaufsbelege über Herkunft und Zusammensetzung des Saatgutes sind auf dem Betrieb vorzuhalten.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt.
  • Der Aufwuchs der Blühstreifen bzw. Blühflächen darf nicht genutzt werden.
  • Auf mindestens 30 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ist bis zum 15. Feb­ruar des Folgejahres eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann die Ver­pflichtungsfläche umgebrochen werden.
  • Früheste Beseitigung von max. 70 % der Gesamtfläche in der Verpflichtung ab dem 15. Oktober.
  • Es sind zukünftig förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese Anlage ist im Betrieb vorzuhalten!
Hinweis: Zur Anlage und Pflege der strukturreichen Blühstreifen wurde von der Uni Göttingen eine Anleitung erarbeitet, die Sie in der Infospalte rechts finden.

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).
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