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NG 4 - Grünland in Wiesenvogelschutzgebieten

In 2022 werden nur Folgeanträge für bestehende Verpflichtungen mit mindestens zwei Jahren Restlaufzeit angeboten.


Fördersatz:

Zone 1: 290 €/ha
Zone 2: 235 €/ha

Zuschläge:

A

Maßnahmen zur aktiven Zuwässerung ab dem 1. November bis einschließlich 31. März

100 €/ha

B

Maßnahmen zur aktiven Zuwässerung ab dem 1. März bis einschließlich 31. Mai.

180 €/ha

C

Maßnahmen zur erhöhten Wasserstandshaltung ab dem 1. Januar bis einschließlich 31. Mai

180 €/ha

D

Teilnahme umfasst mindestens 70 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und 5 ha mit aktiver Zuwässerung

75 €/ha

E

Teilnahme von mehr als 10 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche an der Ruhephase

145 €/ha

F

Zeitliche Verlängerung der Ruhephase bis zum 15. Juni

175 €/ha

G

Beteiligung der zuständigen UNB bei der Festlegung der konkreten Lage der Flächen mit Ruhephase

100 €/ha

Die Zuschläge können teilweise kombiniert werden.

Gegenstand der Förderung:

Bereitstellen von störungsarmen Rast- und Nahrungsflächen für durchziehende und überwinternde nordische Gastvögel sowie die Beibehaltung oder Extensivierung der Nutzung von Dauergrünland innerhalb der Schwerpunkträume des Wiesenvogelschutzes.

Fördervoraussetzung: (Förderkulisse)

Zuwendungsfähig sind nur Flächen, die in bestimmten Gebieten der Naturschutzkulisse und in folgenden Zonen liegen:

Zone 1: EU-Vogelschutzgebiete V 04 (Krummhörn), V 06 (Rheiderland), V 10 (Emsmarsch), V 18 (Unterelbe) und V 27 (Unterweser)

Zone 2: EU-Vogelschutzgebiete V 03 (Westermarsch), V 09 (Ostfriesische Meere), V 11 (Hunteniederung), V 35 (Hammeniederung), V 37 (Mittelelbe), V 63 (Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens, V 64 (Marschen am Jadebusen), V 65 (Butjadingen) sowie im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue außerhalb V 37

einschließlich naturschutzfachlich begründeter Arrondierungsflächen.

Zuwendungsfähig sind dabei alle beantragten Schläge, die von der festgelegten För­derkulisse angeschnitten sind.

Beginn der Verpflichtung: mit dem 1. November des Antragsjahres

Einzuhaltende Bedingungen:

  • Der Einsatz von Vergrämungsanlagen ist jährlich im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres auf sämtlichen Betriebsflächen unzulässig, soweit sie innerhalb der Förderkulisse liegen.
  • Die betreffenden Dauergrünlandflächen sind mindestens einmal jährlich innerhalb des Zeitraumes ab dem 1. August bis einschließlich 30. September zu nutzen (z. B. durch Schnittnutzung oder Beweidung).
  • Im Zeitraum ab dem 1. November bis einschließlich 31. März des Folgejahres (außendeichs bis einschließlich 30. April) sind grundsätzlich jegliche Beweidungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflegeschnitt, Mulchen, Erneuerung oder Pflege der Grünlandnarbe einschließlich Nach- und Übersaat) sowie Beunruhigungen in anderer Weise untersagt.
  • Auf mindestens 10 % der jährlich zur Zahlung ermittelten Fläche ist jährlich im Zeitraum ab dem 1. April bis einschließlich 5. Juni (Ruhephase) auf mechanische Bodenbearbeitung oder Pflegemaßnahmen (z. B. Schleppen, Walzen, Striegeln, Schlegeln), Mähen, Nachsäen oder die Ausbringung mineralischer oder organischer Düngemittel zu verzichten. In diesem Zeitraum ist eine Beweidung je Hektar mit höchstens drei Tieren oder maximal 1,5 GVE zulässig. Eine Beweidung mit Pferden darf erst ab dem 6. Juni erfolgen.

    Für Zuwendungsempfänger, die Milch erzeugen, endet der vorstehende Zeitraum der Ruhephase bereits mit Ablauf des 20. Mai. Beim ersten Schnitt ist jedoch eine Schonfläche stehen zu lassen, die 10 % der Schlaggröße nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf frühestens ab dem 6. Juni geerntet oder befahren werden.
  • Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, diese sind im Betrieb vorzuhalten.

Die Förderkulissen für die Naturschutzmaßnahmen finden Sie in ANDI oder im Kartenserver des Umweltministeriums (zum Kartenserver).

Alle Details zur Förderung finden Sie in der Richtlinie oder im Merkblatt zur Fördermaßnahme (siehe rechts).
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