Was fordert das Lebensmittelrecht ?
Nach den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes dürfen Lebensmittel nicht hergestellt werden, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen. Lebensmittel die nicht zum Verzehr geeignet sind, dürfen nicht in den Handel gelangen. Nicht zum Verzehr geeignet sind verdorbene oder ekelerregende Lebensmittel. Als ekelerregend werden auch solche Lebensmittel beurteilt, die in ihrer äußeren Beschaffenheit und stofflichen Zusammensetzung unauffällig sind, aber bei denen die Verbraucherinnen und Verbraucher Ekel empfinden würden, wenn sie über die Umstände der Herstellung oder Lagerung informiert wären.
Die substantielle Beschaffenheit oder stoffliche Zusammensetzung eines Lebensmittels bestimmt seinen ernährungsphysiologischen Wert, seinen Genusswert und seine Brauchbarkeit. Lebensmittel, deren Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweicht und die dadurch in ihrem Wert nicht unerheblich gemindert sind, dürfen nur dann in den Handel gelangen, wenn auf diese Abweichung deutlich hingewiesen wird. Es sind wertgeminderte Lebensmittel.
Was macht die amtliche Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung?
Das fachlich ausgebildete Personal der Überwachungsbehörden überprüft die im Verkehr mit Lebensmitteln tätigen Betriebe in einer sich aus der Risikoträchtigkeit der jeweils behandelten Lebensmittel ergebenden Häufigkeit. Dabei werden die räumliche Ausstattung und die Einrichtung sowie die Produktion, die Lagerung und die sonstigen Behandlungsvorgänge bei der Be- und Verarbeitung und im Verkaufsgeschehen vor allem unter Hygieneaspekten kontrolliert. Auch die Überwachung der Personalhygiene spielt hierbei eine wichtige Rolle. Im Rahmen dieser Betriebskontrollen werden zusätzlich planmäßig oder aufgrund von Verdachtshinweisen Proben von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten sowie von Zusatzstoffen entnommen.
Die von den Überwachungsbehörden beim Niedersächsischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz eingereichten Proben werden hinsichtlich ihrer stofflichen Zusammensetzung und Beschaffenheit überprüft. Fehler bei der Herstellung oder Behandlung können die Verkehrsfähigkeit (Abweichung von der Verkehrsauffassung) oder der Verzehrsfähigkeit (gesundheitliche Bedenklichkeit oder Ekelerregung) eines Lebensmittels einschränken oder ausschließen.
Beispiele:
- graue Stellen im Kochschinken -> Pökelfehler,
- blasses, wäßriges Schweinefleisch -> Fehler der Rohstoffgewinnung,
- verschimmeltes Obst -> Lagerungs- oder Behandlungsfehler,
- in Gärung befindliche Erfrischungsgetränke -> Technologiefehler,
- Spülmittelreste in Lebensmitteln -> Technologiefehler,
- Verwendung verdorbenen Fritierfetts im Gaststättenbereich -> Behandlungsfehler.
Hygienemängel im Rahmen der Rohstoffbehandlung, des Herstellungsvorganges und der Produktbehandlung können Lebensmittel negativ beeinträchtigen.
Dabei sind vor allem unsaubere Gewinnungs-, Lagerungs-, Herstellungs- und Beförderungsverfahren, die Nichteinhaltung erforderlicher Kühlungs- und Kühlhaltungsbedingungen sowie auch unzureichende Hitzeanwendung während der Herstellung von Bedeutung. Durch einen mikrobiellen Verderb durch Bakterien oder Pilze (Schimmel) können gesundheitlich bedenkliche Stoffe entstehen oder durch Abbaureaktionen gebildet werden (Aflatoxine, Patulin, Histamin u. ä.).
Was können Verbraucher tun?
Die Verbraucher können sich bei der für ihren Wohnort zuständigen Überwachungsbehörde beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass ein von ihnen erworbenes Lebensmittel nicht in Ordnung ist oder in der betreffenden Verkaufseinrichtung Hygienemängel vorliegen. Sie sollten folgende Angaben machen können: Ort und Zeitpunkt des Kaufes; Bedingungen der Lagerung; Zeitpunkt und Art der festgestellten Mängel; Zeitpunkt der Feststellung des Mangels nach Kauf bzw. nach Verzehr; Art der Gesundheitsbeschwerden. Das Lebensmittel bzw. der vorhandene Rest einschließlich eventueller Verpackung sollte möglichst mit eingereicht werden. Das behördliche Überwachungspersonal geht der Beschwerde nach und entnimmt bei begründetem Verdacht eine Verfolgsprobe. Es reicht diese Proben zur vorrangigen Bearbeitung beim Niedersächsischen Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz ein.
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