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Umgang mit Fundtieren

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese.

Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtier einzustufen und zu behandeln.

Der Finder oder die Finderin hat den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde (der Gemeinde) anzuzeigen und ist verpflichtet, das Fundtier bei der zuständigen Gemeinde oder auf Anordnung der Gemeinde bei einer von ihr bestimmten Stelle abzugeben. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall oder ständig Dritter bedienen; in der Regel erfolgt die Unterbringung in einem Tierheim. Die Mehrzahl der Tierheime wird von Tierschutzvereinen unterhalten, wobei die Gemeinde dann für die Unterbringung der Fundtiere zu bezahlen hat. Es ist sowohl im Interessen des Tieres als auch der Kommune, den Tierhalter baldmöglichst ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte Haltungsumgebung zurück zu bringen und damit auch die Kosten für die Unterbringung gering zu halten. Das Eigentum an dem Fundtier erwirbt die Finderin/der Finder erst nach Ablauf von sechs Monaten (beginnend mit der Fundanzeige bei der zuständigen Behörde – vgl. § 973 BGB). In der Praxis hat sich jedoch zur Kostenminimierung eine Abgabe an die neue Besitzerin / den neuen Besitzer mit einem Vorbehalt bis zur endgültigen Eigentumsübergabe bewährt.

Literatur/Informationen:

  • § 90 a BGB
  • §§ 965 ff. BGB
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