Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers werden verschiedene Maßnahmen zur Grundwasser schonenden Bewirtschaftung gefördert.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach der Rapsernte.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 50 EUR je ha.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
Zielkulisse Wasserrahmenrichtlinie
Eine Förderung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25% oder mindestens 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegt. Der Betrieb kann bei Einhaltung einer der Bedingungen mit seinem gesamten in Niedersachsen liegenden Betriebsanteil an der Maßnahmenumsetzung teilnehmen.
Eine Teilnahme an den Maßnahmen unter W unter der Voraussetzung, dass mindestens 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie liegen müssen, erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Ob Ihre Flächen in dieser Zielkulisse liegen, sehen Sie in ANDI (im Betriebsspiegel oder in der Grafik), auf den Feldblockkarten oder im Feldblockfinder der Landwirtschaftskammer. Im ANDI - Betriebsspiegel wird auch eine Summe bzw. ein %-Anteil ausgewiesen, der jedoch nur die Flächen berücksichtigt, die auch im Vorjahr im Betrieb waren.Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren
- nach der Ernte von Raps keine Bodenbearbeitung vorzunehmen. Die Beantragung der Auszahlung muss mit der Angabe der Rapsflächen im Sammelantrag erfolgen.
- den aufgelaufenen Ausfallraps nicht umzubrechen oder anderweitig zu beseitigen;
- keine organische und mineralische Stickstoffdüngung nach der Ernte von Raps bis zum 01.11. vorzunehmen;
- den Ausfallraps nicht zu beweiden, ausgenommen hiervon ist die Beweidung im Rahmen der traditionellen Wanderschafhaltung;
- bei nachfolgendem Anbau einer Winterung den Ausfallraps frühestens ab dem 01.10. umzubrechen;
- bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung den Ausfallraps frühestens ab dem 15.03. des Folgejahres umzubrechen.
Eine Übertragung der Verpflichtung ist nur dann zulässig, wenn die Übernehmerin oder der Übernehmer zum Zeitpunkt der Übertragung mit mindestens 25 v. H. oder 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 754 (W4) (PDF, 31 KB)