Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
Zum Schutz des Bodens vor Erosion und Nährstoffaustrag, zur Förderung der biologischen Aktivität und Struktur des Bodens sowie zum Schutz des Grundwassers werden verschiedene Maßnahmen zur Grundwasser schonenden Bewirtschaftung gefördert.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Verzicht auf Bodenbearbeitung nach Mais bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 30 EUR je ha.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.
Zielkulisse Wasserrahmenrichtlinie
Eine Förderung erfolgt nur, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 25% oder mindestens 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegt. Der Betrieb kann bei Einhaltung einer der Bedingungen mit seinem gesamten in Niedersachsen liegenden Betriebsanteil an der Maßnahmenumsetzung teilnehmen.
Eine Teilnahme an den Maßnahmen unter W unter der Voraussetzung, dass mindestens 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie liegen müssen, erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Ob Ihre Flächen in dieser Zielkulisse liegen, sehen Sie in ANDI (im Betriebsspiegel oder in der Grafik), auf den Feldblockkarten oder im Feldblockfinder der Landwirtschaftskammer. Im ANDI - Betriebsspiegel wird auch eine Summe bzw. ein %-Anteil ausgewiesen, der jedoch nur die Flächen berücksichtigt, die auch im Vorjahr im Betrieb waren.Die Unternehmen verpflichten sich für die Dauer von fünf Jahren
- auf jegliche Bodenbearbeitung nach der Ernte von Mais bis zum 15.03 des Folgejahres zu verzichten. Das Abschlegeln der Maisstoppel ist zulässig. Das Walzen ist ebenfalls zulässig, wenn keine Bodenbearbeitung erfolgt!
- keine organische oder mineralische Stickstoffdüngung von der Ernte bis zum 01.03 des Folgejahres vorzunehmen. Eine Kalkung der Flächen ist zulässig.
- Führt die Reduzierung des Anbaus von Mais dazu, dass die im Antrag festgelegte Fläche nicht mehr erreicht werden kann, so reduziert sich die prämienrelevante Mindestfläche bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums. Eine Reduzierung für vergangene Jahre ist bis zu einem Umfang von 10. v. H. ohne Rückforderung bereits gezahlter Beträge möglich.
Eine Übertragung der Verpflichtung ist nur dann zulässig, wenn die Übernehmerin oder der Übernehmer zum Zeitpunkt der Übertragung mit mindestens 25 v. H. oder 10 ha der in Niedersachsen liegenden landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes in der Zielkulisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) liegt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 753 (W3) (PDF, 31 KB)