Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens im gesamten Betrieb, das den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des dazugehörigen EG-Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Höhe der Zuwendung - Fördersätze
Die jährliche Zuwendung beträgt
- 137 EUR je Hektar Ackerfläche und Grünland
- 271 EUR je Hektar Gemüsebau und
- 662 EUR je Hektar für Dauerkulturen und Baumschulkulturen.
Bei Einführung der Maßnahme wird in den ersten zwei Jahren eine Zuwendung von jährlich
- 262 € je Hektar Ackerfläche und Grünland,
- 693 € je Hektar Gemüsebau und
- 1107 € je Hektar für Dauerkulturen und Baumschulkulturen
gewährt. Im dritten bis fünften Jahr der Verpflichtung gelten die geringeren Fördersätze.
Ergänzend zu diesen Zuwendungen werden jährlich 35 € je Hektar - höchstens jedoch 530 € je Zuwendungsempfänger - als Zuschuss zu den Kontrollkosten gewährt.
Für Flächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, wird keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelung gewährt.
Auch die Tierhaltung muss nach den Vorgaben des ökologischen Landbaus erfolgen
Dauerkulturen im Sinne dieser Maßnahme sind Kern-, Stein- und Beerenobst. Erdbeeren sind keine Dauerkulturen. Sie sind Gemüsekulturen gleichgestellt.
Gemüsebau im Sinne dieser Maßnahme ist die mit Spargel, Kohl-, Wurzel-, Frucht-, Zwiebel-, Knollen- und Blattgemüse, Hülsenfrüchten, Pilzen oder Küchenkräutern bebaute Fläche ohne Kartoffeln.
Die Teilnehmer an der Maßnahme sind verpflichtet,
- für die Dauer von fünf Jahren ein ökologisches Anbauverfahren einzuführen oder beizubehalten, das der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel und des dazugehörenden EG-Folgerechts in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
- sich spätestens einen Monat nach Zugang des Bewilligungsbescheides für die gesamte Dauer der Förderung dem Kontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, in der jeweils geltenden Fassung, zu unterstellen und
- den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht zu verringern.
Es besteht ebenfalls die Verpflichtung, den zuständigen Behörden Einblick in die Inspektionsberichte einschließlich sämtlicher Anlagen der Kontrollstelle gem. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den dazugehörigen Schriftverkehr zu gewähren.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 130 (C) (PDF, 45 KB)
- Anlage A (Ankaufserklärung) (PDF, 32 KB)
- Anlage B (Pachterklärung) (PDF, 29 KB)