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B3 - extensive Grünlandnutzung auf Einzelflächen durch Ruhephase und Schonstreifen

Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme

Die Antragstellung muss bis spätestens 16. Mai 2012 erfolgen.

Besonderer Zuwendungszweck ist der Schutz von Wiesenvögeln und anderen Wildtieren auf Einzelflächen des Betriebes.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Einführung und Beibehaltung von Ruhephase und Schonstreifen auf einzelnen Dauergrünlandflächen des Betriebes.

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 115 EUR je ha Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.

Anhänger mit Breitreifen

In der Fördermaßnahme gilt eine Frühjahrsruhe. Beim 1. Schnitt muss ein Randstreifen stehen gelassen werden.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,

  • auf den beantragten Flächen im Zeitraum nach dem 20. März bis einschließlich 20. Mai keine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen (z. B. nicht zu walzen, zu schleppen, zu striegeln), nicht zu mähen, nachzusäen oder organische Düngemittel auszubringen. In diesem Zeitraum ist eine Beweidung mit höchstens 3 Tieren oder maximal 1,5 GVE je Hektar zulässig;
  • beim 1. Schnitt einen mindestens 2,5 Meter breiten Randstreifen, der insgesamt einer Länge von mindestens der Hälfte des Umfangs aller Schlaggrenzen entspricht, nicht zu mähen oder zu befahren. Dieser Streifen kann frühestens ab dem 5. Juni geerntet oder abgeweidet werden;
  • auf den betreffenden Grünlandflächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung durch die zuständigen Bewilligungsbehörde (LWK) kann der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Dauergrünland zugelassen werden.
  • die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z. B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung);
  • Aufzeichnungen über Art und Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den betreffenden Flächen zu machen.

Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz" und „Niedersächsisches Wattenmeer" sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue" liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.

Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2

Dokumente

Hier erhalten Sie die Antragsformulare.

Antragsunterlagen FM 123 (B3)

Merkblatt FM 123 (B3)

Im Merkblatt finden Sie eine Kurzfassung der einzuhaltenden Auflagen.

Schlagkartei und Ausfüllhinweise

In den Maßnahmen zur extensiven Grünlandnutzung ist eine Schlagkartei zu führen. Ein Muster sowie weitere Ausfüllhinweise finden Sie hier.

Wichtig: In der FM 123 (NAU/BAU B3) sind 2 Blätter auszufüllen (Grundförderung und Ergänzungen).

Artikel-Informationen

Bildrechte: BRWE

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