Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
Besonderer Zuwendungszweck ist der Schutz von Wiesenvögeln und anderen Wildtieren auf Einzelflächen des Betriebes.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einführung und Beibehaltung von Ruhephase und Schonstreifen auf einzelnen Dauergrünlandflächen des Betriebes.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 115 EUR je ha Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.
In der Fördermaßnahme gilt eine Frühjahrsruhe. Beim 1. Schnitt muss ein Randstreifen stehen gelassen werden.
Für die Dauer von fünf Jahren müssen sich die Unternehmen verpflichten,
- auf den beantragten Flächen im Zeitraum nach dem 20. März bis einschließlich 20. Mai keine mechanische Bodenbearbeitung vorzunehmen (z. B. nicht zu walzen, zu schleppen, zu striegeln), nicht zu mähen, nachzusäen oder organische Düngemittel auszubringen. In diesem Zeitraum ist eine Beweidung mit höchstens 3 Tieren oder maximal 1,5 GVE je Hektar zulässig;
- beim 1. Schnitt einen mindestens 2,5 Meter breiten Randstreifen, der insgesamt einer Länge von mindestens der Hälfte des Umfangs aller Schlaggrenzen entspricht, nicht zu mähen oder zu befahren. Dieser Streifen kann frühestens ab dem 5. Juni geerntet oder abgeweidet werden;
- auf den betreffenden Grünlandflächen keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Nur in besonderen Ausnahmefällen und mit besonderer Genehmigung durch die zuständigen Bewilligungsbehörde (LWK) kann der gezielte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf dem Dauergrünland zugelassen werden.
- die betreffenden Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z. B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung);
- Aufzeichnungen über Art und Zeitpunkt der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf den betreffenden Flächen zu machen.
Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz" und „Niedersächsisches Wattenmeer" sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue" liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 123 (B3) (PDF, 31 KB)
- Anlage A (Ankaufserklärung) (PDF, 32 KB)
- Anlage B (Pachterklärung) (PDF, 29 KB)