Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
Die Antragstellung muss bis spätestens 15. Mai 2012 erfolgen.
Besonderer Zuwendungszweck ist die Einführung oder Beibehaltung einer Klima schonenden Grünlandbewirtschaftung auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebes (siehe Definition Dauergrünland).
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird der Verzicht auf Bodenbearbeitung auf allen Dauergrünlandflächen des Betriebes.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 45 EUR je ha bewirtschaftetes Dauergrünland. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftete Fläche.
Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 30 EUR je ha bewirtschaftetes Dauergrünland für Öko- Betriebe, die nach Fördergrundsatz C gefördert werden.
Bei der Fördermaßnahme gibt es keine zeitliche Einschränkung der Nutzung.
- auf eine Bodenbearbeitung auf Dauergrünlandflächen zu verzichten (Nachsaat im Schlitzverfahren, Walzen und Schleppen sind zulässig).
- auf den Einsatz von Totalherbiziden auf Dauergrünlandflächen zu verzichten.
- die beantragten Flächen mindestens einmal jährlich zu nutzen (z. B. durch Grünfutterwerbung oder Beweidung).
- auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland zu verzichten.
Förderfähig sind nur Antragsteller, die zum 1. April im Jahr der Antragstellung über eine selbst genutzte Milchquote von mindestens 50.000 kg verfügen.
Eine Übertragung der Verpflichtung ist nur dann zulässig, wenn der Übernehmer zum Zeitpunkt der Übertragung über eine selbst genutzte Milchquote von mindestens 50.000 kg verfügt oder wenn der Übernehmer mit der Verpflichtung auch eine Milchquote von mindestens 50.000 kg vom Übergeber übernimmt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Betrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wird.
Flächen, die in Naturschutzgebieten, in den Nationalparken „Harz" und „Niedersächsisches Wattenmeer" sowie im Gebietsteil C des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue" liegen oder andere Flächen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Erschwernisausgleich besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen. Flächen in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sind von der Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erschwernisausgleich vorliegt.
Dauergrünland sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Flächen auf denen ständig (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) Gras erzeugt wird. Es kann sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln. Maßgeblich für die Gewährung der Zuwendung und die Berechnung des Umfangs des Dauergrünlandes sind die im Sammelantrag verwendeten Nutzungscodes und die Einstufung als Dauergrünland im Rahmen der Betriebsprämie.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 101 (B0) (PDF, 31 KB)
- Nachweis der Milchqoute (FM 101 - B0) (PDF, 23 KB)
- Anlage A (Ankaufserklärung) (PDF, 32 KB)
- Anlage B (Pachterklärung) (PDF, 29 KB)