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A6 - mehrjährige Blühstreifen (lagegenau)

Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme

Die Antragstellung muss bis spätestens 15. Mai 2012 erfolgen.

In dieser Maßnahme wird die Anlage von mehrjährigen Blühstreifen auf Ackerflächen gefördert. Ziel der Maßnahme ist es, zusätzliche Streifenstrukturen, Übergangsflächen bzw. Verbindungskorridore zu ökologisch sensiblen Bereichen sowie Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft zu schaffen.

Höhe der Zuwendung

Jährlich 420 € je Hektar Blühstreifen auf Ackerflächen.

Blühstreifen

Die Blühstreifen sollen auch Nahrung, Schutz und Rückzugsräume für Insekten, Bienen und Wildtiere bieten

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Unternehmen müssen sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichten,

  • an Schlaggrenzen mehrjährige Blühstreifen mit einer Breite von mindestens drei bis höchstens 24 m anzulegen. Die Aufteilung von Schlägen zur "künstlichen" Schaffung von Schlägen oder Schlaggrenzen, um die genannte maximale Größe zu überschreiten, ist nicht zulässig;
  • bis zum 30. April des ersten Verpflichtungsjahres aktiv Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten (Anlage 7b) anzubauen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können, und die in der Lage sind, über mehrere Jahre einen Blühaspekt zu bieten. Die Mischung darf sich aus Blühpflanzen gemäß Anlage 7b zusammensetzen;
  • dafür Sorge zu tragen, dass der Blühstreifen über die gesamte Verpflichtungszeit seine Funktion erfüllen kann. Ggf. darf der Antragsteller Pflegeschnitte zur Aufrechterhaltung dieser Funktion ergreifen. Eine Neuansaat (Wiederansaat) des Blühstreifens ist einmalig während des gesamten Verpflichtungszeitraumes möglich. Die Pflegeschnitte oder Ausbesserungsarbeiten dürfen nicht zwischen dem 1. April und dem 15. Juli durchgeführt werden. Sie sind der Bewilligungsbehörde vorher mitzuteilen.
  • die Zukaufbelege für die Saatmischungen vorzuhalten,
  • auf den Blühstreifen auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten,
  • auf den Blühstreifen außer den zugelassenen Pflegeschnitten und Ausbesserungsmaßnahmen keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen,
  • den Aufwuchs der Blühstreifen nicht zu nutzen,
  • den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der 10-jährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht zu verringern.
  • Die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen darf insgesamt höchstens 15 v. H. der Ackerflächen des Betriebes umfassen.
  • Im letzten Verpflichtungsjahr darf der Blühstreifen nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 15. Oktober, umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.
  • Förderfähig sind nur die Ackerflächen, die im Rahmen der Betriebsprämie nicht den Status Dauergrünland erhalten haben.
Anlage 7b (Zusammensetzung des Saatgutes)

Das Saatgut muss sich zusammensetzen aus mehreren der folgenden Blühpflanzen:

Fenchel, Futtermalve, Futter-Esparsette, Luzerne, Garten-Petersilie, Zottel-Wicke, Mariendistel, Garten-Strauchpappel, Rot-Klee, Markstammkohl, Stockrose, Bart-Nelke, Großes Löwenmaul, Marien-Glockenblume, Goldlack, Bibernelle, Färber-Waid, Schweden-Klee, Ausdauernde und Vielblättrige Lupine, Lein, Buchweizen, Sonnenblume, Borretsch, Phacelia, Kresse, Gelbsenf, Ölrettich, Körnerhirse, Heidenkorn oder Quinoa, Roggen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.

Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2

Dokumente

Hier erhalten Sie die Antragsformulare.

Antragsunterlagen FM 240 (A6)

Merkblatt FM 240 (A6)

Im Merkblatt finden Sie eine Kurzfassung der einzuhaltenden Auflagen.

Artikel-Informationen

Bildrechte: privat

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