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A5 - einjährige Blühstreifen

Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme

Die Antragstellung muss bis spätestens 15. Mai 2012 erfolgen.

In dieser Maßnahme wird die Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerflächen gefördert.

Ziel der Maßnahme ist es, zusätzliche Streifenstrukturen, Übergangsflächen bzw. Verbindungskorridore zu ökologisch sensiblen Bereichen sowie Schutz-, Brut- oder Rückzugsflächen für Wildtiere in der Agrarlandschaft zu schaffen.

Höhe der Zuwendung

Jährlich 540 € je Hektar Blühstreifen auf Ackerflächen.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Fläche für die Anlage von Blühstreifen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Diese darf im gesamten Verpflichtungszeitraum nicht unterschritten werden. Auszahlungsfähig ist maximal die auf den Förderantrag hin bewilligte Gesamtfläche nach dieser Maßnahme.

Blühstreifengemenge
Die Förderung erfolgt ohne Anwendung einer Gebietskulisse in ganz Niedersachsen/Bremen!

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Unternehmen müssen sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichten,

  • auf Blühstreifen jährlich im Frühjahr bis zum 31.Mai aktiv Mischungen aus verschiedenen standortangepassten Blütenpflanzenarten (Anlage 7a) anzubauen, die Nützlingen, Bienen oder anderen Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können,
  • jährlich Blühstreifen
    • entlang von Schlaggrenzen mit einer Breite von mindestens drei bis höchstens 24 m anzulegen.
    • auf einzelnen Schlägen bis zu einer Größe von jeweils 1 Hektar anzulegen;
    Die Aufteilung von Schlägen zur "künstlichen" Schaffung von Schlägen oder Schlaggrenzen, um die genannten maximalen Größen zu überschreiten, ist nicht zulässig. Von künstlicher Schlagbildung ist auszugehen, wenn Schläge so oft geteilt werden, dass zusammenhängende Blühstreifen entstehen, die die maximal zulässigen Größen überschreiten.
  • die Zukaufbelege für die Saatmischungen vorzuhalten,
  • auf den Blühstreifen auf die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln zu verzichten und
  • auf den Blühstreifen außer Bestellmaßnahmen und der in Anlage 7a formulierten Ausnahme keine anderweitige Bearbeitung durchzuführen, Bestellmaßnahmen können pfluglos erfolgen,
  • den Aufwuchs der Blühstreifen nicht zu nutzen,
  • die Blühstreifen gemäß der in der Anlage 7a aufgeführten Kriterien anzulegen,
  • den Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes außer in Fällen des Besitzwechsels, der 10-jährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht zu verringern.

Die Anlage von Blühflächen oder Blüh- bzw. Schonstreifen insgesamt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 15 Prozent der Ackerflächen des Betriebes umfassen.

Der Blühstreifen darf nicht vor Ende der Herbstblüte, also nicht vor dem 15. Oktober, umgebrochen oder anderweitig beseitigt werden.

Förderfähig sind nur Ackerflächen, die im Rahmen der Betriebsprämie nicht den Status Dauergrünland erhalten haben.

Wenn durch das Auftreten von Ackerbegleitkulturen (Problemkräuter) im Blühstreifen der Blüheffekt des Blühstreifens stark unterdrückt wird oder für die nachfolgende oder direkt benachbarte Ackerkultur schwere Probleme zu befürchten sind, ist in angezeigten Ausnahmefällen ein Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln zulässig. Die Höhe beim Abschlegeln darf 20 cm nicht unterschreiten (so dass Erneuerungsknospen austreiben können) und darf nur zwischen dem 15. Juli und 1. September durchgeführt werden. Die Bewilligungsbehörde ist mindestens 5 Werktage vor Beginn der Pflegemaßnahme unter Angabe der Gründe zu informieren. Erfolgt keine inhaltlich ausreichende Begründung oder ist diese nicht nachvollziehbar, kann die Bewilligungsbehörde das Abschlegeln untersagen.

Bei wissenschaftlicher oder naturschutzfachlicher Begleitung und bei zusätzlichem Nutzen für Natur und Umwelt sind Abweichungen von den vorgegebenen Bewirtschaftungsauflagen zulässig. Die Ausnahmen sind vom Träger der Begleitmaßnahmen für eine abgrenzbare Gebietskulisse formlos beim ML zu beantragen.

Anlage 7a (Zusammensetzung des Saatgutes)

Die Saatgutmischung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie muss so zusammengestellt sein, dass sie geeignet ist, die daraus erwachsenden Pflanzen von ggf. angrenzenden natürlichen oder zu Zwecken der gezielten Begrünung angesäten Pflanzengesellschaften deutlich zu unterscheiden, um damit die Kontrollierbarkeit der Maßnahme zu erleichtern.
  • Die daraus erwachsenden Pflanzen müssen geeignet sein, zumindest teilweise im Sommer und im Herbst zu blühen.
  • Das Saatgut muss sich zusammensetzen aus mehreren der folgenden Blühpflanzen: Perserklee, Alexandrinerklee, Sommerwicke, Winterwicke, Lupinen mit einem Bitteranteil von 5 v. H., Erbsen, Bockshornklee, Saubohne, Futter-Esparsette, Luzerne, Buchweizen, Phacelia, Kulturmalve, Senf, Ölrettich, Winterrüpsen, Futterraps, Markstammkohl, Ringelblume, Koriander, Schwarzkümmel, Dill, Borretsch, Hirse, Serradella, Waldstaudenroggen, Hafer, Sonnenblume, Leinsamen, Mohn, Lein.

Eine Reinansaat ist nicht zulässig. Saatgut wild wachsender Pflanzen darf nicht Bestandteil der Saatgutmischung sein. Der Leguminosen-Anteil darf 10% Gewichtsanteil in der Saatgutmischung nicht überschreiten. Änderungen sind nur mit Zustimmung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde möglich.

Die Zusammensetzung und Herkunft der Saatgutmischung ist zu dokumentieren und auf Verlangen der Kontrolle vorzulegen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.

Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2

Dokumente

Hier erhalten Sie die Antragsformulare.

Antragsunterlagen FM 230 (A5)

Merkblatt FM 230 (A5)

Im Merkblatt finden Sie eine Kurzfassung der einzuhaltenden Auflagen.

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