Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an dieser Maßnahme
Eine Antragstellung auf einen neuen 5-jährigen Förderzeitraum ist nicht mehr möglich!
Es besteht die Möglichkeit,
- auslaufende Verpflichtungen bis zum 31.12.2013 zu verlängern.
- bestehende Verpflichtungen zu erhöhen (bis max. 90%). Dazu ist ein Folgeantrag erforderlich, der bis spätestens 15. Mai 2012 gestellt werden muss.
In beiden Fällen erfolgt eine Bewilligung auf Basis der bestehenden Bewilligung und unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Fördersatzes!
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen:
Gefördert wird das Ausbringen von flüssigem Wirtschaftsdünger auf Acker- und Grünland mit besonders umweltfreundlichen Ausbringungsverfahren. Die Gülle muss dabei auf dem eigenen Betrieb erzeugt werden, die Ausbringung muss durch einen Maschinenring oder Lohnunternehmer erfolgen.
Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 3 der Düngeverordnung erfolgt keine Förderung in dieser Maßnahme. Wird diese Ausnahmegenehmigung nach der Bewilligung beantragt, so führt dies zum Ausschluss aus der Förderung und ggf. zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge!
Gefördert werden umweltfreundliche Ausbringungsverfahren
Der Antragsteller legt eine Mindest-Wirtschaftsdüngermenge (in m³) fest, die während des Verpflichtungszeitraums jährlich mit den entsprechenden Geräten ausgebracht wird. Diese geförderte Mindest-Wirtschaftsdüngermenge darf während der gesamten Dauer der Verpflichtung nicht größer sein als die auf dem Betrieb des Antragstellers selbsterzeugte Güllemenge, die sich aus dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit (GVE) nach Anlage 1 multipliziert mit den Gülle produzierenden Tierbeständen des Betriebes errechnet.
Die Förderung wird wie folgt berechnet:
- 15 € je nachweislich umweltfreundlich ausgebrachter Wirtschaftsdüngermenge, die dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit (GVE) nach Anlage 1 entspricht,
- jedoch nicht mehr als 30 € je Hektar landwirtschaftliche Gesamtfläche (LF) nach dem Antrag auf Direktzahlungen des Antragstellers. Wird aufgrund der Antragsangaben eine Zuwendung von mehr als 30 EURO je Hektar landwirtschaftliche Gesamtfläche (LF) überschritten, führt dies zur Ablehnung des Antrages.
Die Teilnehmer an der Maßnahme sind verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren
- die Ausbringung von auf dem Betrieb erzeugter Gülle durch einen Maschinenring oder Lohnunternehmer mit den in der Anlage 6 der Richtlinie genannten Geräten vornehmen zu lassen
- den Einsatz eines Maschinenrings oder Lohnunternehmers durch Belege nachzuweisen,
- jährlich mindestens eine Laboruntersuchung des flüssigen Wirtschaftsdüngers auf Gesamtstickstoff- und Ammoniumstickstoffgehalt vornehmen zu lassen,
- einen Nährstoffvergleich des Vorjahres nach § 5 der Dünge-Verordnung bereitzuhalten,
- die Bestandsregister für Schweine, Schafe, Ziegen und Rinder nach der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehverkV vom 23. April 1982 (BGBl I 1982, S. 503) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl I 2001 S. 576)) sowie für sonstige Nutztiere ordnungsgemäß zu führen.
- Wird der durchschnittliche Gülle produzierende Tierbestand eines Jahres reduziert und führt diese Reduzierung dazu, dass die im Antrag festgelegte Wirtschaftsdüngermenge rechnerisch nicht mehr erreicht wird, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
- Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes darf außer in Fällen des Besitzwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung nicht verringert werden.
- Die Belege über die beauftragten Maschinenringe oder Lohnunternehmen und die Ergebnisse der jährlichen Laboruntersuchungen des flüssigen Wirtschaftsdüngers und die genannten Bestandsregister sind mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes aufzubewahren.
- Die gleichzeitige Förderung von besonders umweltfreundlichen Gülle-Ausbringungsverfahren auf einem Betrieb durch diese und andere Maßnahmen ist nicht möglich und führt zum Ausschluss der Förderung nach diesem Programm.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde mit Beginn des Verpflichtungszeitraumes jährlich bis spätestens 15. November die Belege des Maschinenrings/Lohnunternehmers vorzulegen, durch den die auf dem Betrieb erzeugte Gülle mit den in der Anlage 6 der Richtlinie (NAU/BAU) genannten Geräten ausgebracht wurde.
Sinkt der Umfang der Gülleproduktion im gesamten Betrieb unter die bewilligte Mindestmenge, so reduziert sich der Auszahlungsbetrag im jeweiligen Verpflichtungsjahr entsprechend. Eine Anpassung der Bewilligung auf die aktuell umweltgerecht ausgebrachte und nachgewiesene Menge sowie eine Rückforderung für vergangene Jahre erfolgt nur dann, wenn nicht die gesamte erzeugte Menge entsprechend den eingegangenen Verpflichtungen ausgebracht wird.
Wichtiger Hinweis: Die jährlich auszubringende Mindest-Wirtschaftsdüngermenge darf nicht größer sein als die auf dem Betrieb selbst erzeugte Güllemenge. Diese errechnet sich aus dem Standard-Wirtschaftsdüngeranfall einer Großvieheinheit (GVE) nach Anlage 1 zur Richtlinie (NAU/BAU) multipliziert mit den Gülle produzierenden Tierbeständen des Betriebes.
Erfolgt eine (ggf. anteilige) Weidehaltung, so muss diese durch Abzug bei den Gülle produzierenden Tieren berücksichtigt werden! Als Gülle produzierend können die Tiere nur berücksichtigt werden, solange sie auch Gülle produzieren. Während des Weidegangs fällt keine Gülle an!
Bei Schweinen sind nicht die gebauten sondern die belegten Mastplätze maßgeblich!
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bewilligungsstellen der Landwirtschaftskammer.
Ansprechpartner im ML: Kai Kietzke - Ref. 105.2
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 210 (A3) (PDF, 25 KB)
- Hauptantrag Agrarumweltmaßnahmen (AUM) (PDF, 76 KB)
- Anlage FM 210 (A3) (PDF, 25 KB)