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Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

Änderung und Ergänzung für den 12-Seemeilen-Bereich des Küstenmeeres, Juni 2006

Das 1994 insgesamt neu aufgestellte Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wurde 1998 und 2002 in Teilen ergänzt und mit der nun vorliegenden dritten Fortschreibung erneut aktualisiert.

Mit dieser Ergänzung werden

  • für den Bereich der 12-Seemeilen-Zone des niedersächsischen Küstenmeeres die Belange der Windenergienutzung mit den entgegenstehenden Belangen koordiniert
  • geeignete Gebiete für Anlagen zur Erprobung der Windenergienutzung auf See abgegrenzt und
  • eine Trasse zur Netzanbindung von Pilotphasen von Windparks in der Ausschließlichen Wirtschaftszone festgelegt.

Wesentliche Inhalte dieser Ergänzung

Mit der Programmergänzung werden Regelungen für die Windenergienutzung für den innerhalb der niedersächsischen Landesgrenzen liegenden Meeresbereich zwischen der mittleren Tidehochwasserlinie (MTHW) und der 12-Seemeilen-Grenze getroffen. Gleichzeitig werden Regelungen für die Netzanbindung der in der Ausschließlichen Wirtschafts­zone (AWZ) geplanten Standorte für die Windenergienutzung getroffen.

Der Programmergänzung liegt folgende raumordnerische Abwägung zu Grunde:

  • innerhalb der 12-Seemeilen-Zone ist ein schwerpunktmäßiger Ausbau der Windenergienutzung nicht verträglich,
  • die Forderungen der Wirtschaft nach einer anlagen-, bau- und betriebstechnischen Erprobung der Windenergienutzung auf See sollen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone befristet und konzentriert auf wenigen Standorten ermöglicht werden, wobei davon ausgegangen wird, dass Anzahl und Dimensionierung der Anlagenstandorte vorrangig an den Erfordernissen der Erprobung zu bemessen sind,
  • mit der planerischen Vorsorge für Erprobungsstandorte und der gebündelten Erschließung und Anbindung von Windparks in der AWZ wird der geordnete langfristige Ausbau der Offshore-Windenergienutzung in der AWZ unterstützt,
  • die energie- und umweltpolitischen Ziele werden mit einem schwerpunktmäßigen Ausbau in der AWZ, d.h. außerhalb der 12-Seemeilen-Zone, erreicht. Dafür sind innerhalb der 12-Seemeilen-Zone die Voraussetzungen für eine verträgliche Anbindung an das Stromnetz an Land sicherzustellen.

Mit den Regelungen werden zum einen die besonderen Funktionen der Küste, der vorgelagerten Inseln sowie des Watten- und Küstenmeeres erhalten; Naturhaushalt, Tourismus, Schifffahrt und Fischerei haben für die dort lebenden Menschen einen hohen Stellenwert und dürfen nicht dauerhaft beeinträchtigt werden. Zum anderen wird der Ausbau der Windenergienutzung dadurch unterstützt, dass für eine Erprobungsphase geeignete küstennähere Offshore-Anlagenstandorte in der 12-Seemeilen-Zone ermöglicht werden.

Zeitlich befristet – bis zum 31.12.2010 - werden mit dem raumordnerischen Instrument "Eignungsgebiet" zwei Gebiete festgelegt, die für die Erprobung der Windenergienutzung auf See in Betracht kommen. Im übrigen Bereich der 12-Seemeilen-Zone stehen einer Zulassung raumbedeutsamer Anlagen zur Windenergienutzung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ziele der Raumordnung in der Regel als öffentlicher Belang entgegen. Nach dem 31.12.2010 gilt diese Ausschlusswirkung für den gesamten Bereich der 12-Seemeilen-Zone.

Planungsrechtliche Situation

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und das Landesgebiet erstreckt sich bis zur 12-Seemeilen-Grenze. Für Planung und Zulassung von Windenergieanlagen in diesem Bereich kommen die Vorschriften zur Anwendung wie für entsprechende Anlagen an Land auch. D.h., es gelten die Genehmigungsvorschriften und materiellen Vorgaben des Planungs-, Bau- und Umweltrechts (ROG, BauGB, BImschG, UVPG); zusätzlich gelten Wasser- und Schifffahrtsrechtliche Regelungen.

Baurechtlich zählen Windenergieanlagen zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) privilegierten Vorhaben, die im unbeplanten Bereich des Küstenmeeres zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Allerdings stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Festlegung von Zielen der Raumordnung (§ 3 Ziff. 2 ROG) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Die vorliegende Programmergänzung nutzt diese Steuerungsmöglichkeit.

Voraussetzung für eine Anwendung dieser Steuerungsmöglichkeit ist jedoch, dass innerhalb des Planungsraumes auch geeignete Gebiete für Anlagen zur Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden können. Mit der Festlegung der zwei "Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See" wird diese rechtliche Bedingung erfüllt. Gleichzeitig wird im gesamten übrigen Bereich der 12-Seemeilen-Zone in der Regel ein Ausschluss solcher Anlagen erreicht soweit sie raumbedeutsam sind.

Die Feinabstimmung für Vorhabenplanungen innerhalb dieser Eignungsgebiete mit den übrigen raumbedeutsamen Belangen erfolgt im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens.

LROP-Entwurf - 12-Seemeilen-Zone

Ausschnitt aus der zeichnerischen Darstellung

Ergänzung Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2006

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