LROP 1994
Das Landes-Raumordnungsprogramm wurde 1994 neu aufgestellt und mit der Veröffentlichung in den Nds. Gesetz- und Verordnungsblättern Nr. 5 vom 9. März 1994 und Nr. 16 vom 25. Juli 1994 wirksam (siehe Download LROP 1994). Es ist in seiner Gesamtkonzeption die Basis für eine tragfähige Landesentwicklung und Grundlage für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme; es muß aktuell gehalten und problemgerecht weiterentwickelt werden.
LROP-Ergänzung 1998
Die Landesregierung hat daher bereits im Jahre 1998 das Landes-Raumordnungsprogramm in Teilbereichen ergänzt. Diese Ergänzung umfasst
- Festlegungen für das rechtselbische Gebiet des Landkreises Lüneburg (Amt Neuhaus u.a.), das 1993 von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen umgegliedert wurde
- die Festlegung von Vorrangstandorten für Güterverkehrszentren und
- eine Erweiterung des raumordnerischen Instrumentes "Vorranggebiet" um die Möglichkeit, Festlegungen für die Windenergienutzung und die Rohstoffgewinnung mit einer zusätzlichen Ausschlusswirkung zu versehen.
Mit der Veröffentlichung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10 vom 26. März 1998 ist diese Ergänzung nach einem umfangreichen Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren in Kraft getreten. (siehe Download "Ergänzung 1998" sowie Download LROP 1994 mit eingearbeiteter Ergänzung 1998)
LROP-Änderung 2002
Die Landesregierung hat im Jahr 2001 das Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren für eine weitere Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms eingeleitet, die sich im wesentlichen auf Zielaussagen
- zur Sicherung von Rohstoffgewinnungsflächen
- zu der Möglichkeit der räumlichen Steuerung von Tierhaltungsanlagen
- zum großflächigen Einzelhandel
- zum Zentrenverbund im Raum Braunschweig und
- zu Entscheidungen im Zusammenhang mit Behördenstandorten
bezieht. Betroffen von den Änderungen sind der als Gesetz beschlossene Teil I des LROP sowie der als Verordnung der Landesregierung beschlossene Teil II.
Der Landtag hat am 23. Oktober 2002 den Änderungen in Teil I des LROP als Gesetz zugestimmt; das Kabinett hat den geänderten Teil II als Verordnung am 12. November beschlossen. Die LROP-Änderungen sind nach der Veröffentlichung im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 33 am 10. Dezember 2002 in Kraft getreten. (siehe Downloads)
Im LROP-Teil I (Gesetzesteil)
- werden Salzgitter und Wolfsburg als Oberzentrum festgelegt und gleichzeitig wird ein oberzentraler Verbund zwischen Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg entwickelt. Mit dieser Regelung wird der landesweit einmaligen regionalen Sondersituation im Großraum Braunschweig Rechnung getragen und der Region die entwicklungspolitischen und instrumentellen Möglichkeiten für die Umsetzung koordinierter gemeinsamer Entwicklungsstrategien gegeben. Die Bildung eines oberzentralen Verbundes ermöglicht zwischen den Zentren und innerhalb der gesamten Region neue Planungs- und Abstimmungsformen. Die derzeitigen Kooperations- und Innovationskräfte in der Region sind bereits vielversprechend.
-
wird das Instrumentarium der Raumordnung erweitert um Eignungsgebiete. Damit sollen vor allem die Möglichkeiten zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen verbessert und die sachgerechte Abstimmung und Umsetzung von Planungszielen in der Regional- und Bauleitplanung erleichtert werden.
Im LROP-Teil II (von der Landesregierung beschlossener Verordnungsteil) beziehen sich die Änderungen
- auf die Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel. Hier werden zur Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit die Beurteilungsmerkmale von Einzelhandelsgroßprojekten präzisiert mit dem Ziel, die wohnortnahe Versorgung im ganzen Land ebenso zu sichern wie die Attraktivität der Innenstädte als zentrale Handels- und Marktplätze. Für Hersteller-Direktverkaufszentren und vergleichbare Projekte gilt, dass sie wegen der weitreichenden Auswirkungen nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten möglich sind. Mit diesen Regelungen steht Niedersachsen zu den bundesweiten Verabredungen der Raumordnungsminister und zu einer klaren Politik für starke Innenstädte und konkurrenzfähige Mittelzentren mit einer vielfältigen Einzelhandelsstruktur.
- auf eine neu in das LROP aufgenommene Regelung zur Standortentscheidung bei raumbedeutsamen öffentlichen Einrichtungen. Mit dieser Festlegung verpflichtet sich das Land, künftig struktur- und raumordnungspolitische Ziele in die Standortentscheidungen einzubeziehen und dem regionalen Ausgleich zugunsten der ländlichen Räume Rechnung zu tragen.
- aufbauend auf dem im Gesetzesteil geschaffenen Instrumentarium zur Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen auf dessen Konkretisierung und Umsetzung. Dabei wird sichergestellt, dass auf kommunaler Planungsebene Spielraum bleibt für die Ausgestaltung im Einzelfall und dass die Anwendung der Instrumente dem Träger der Regionalplanung freigestellt ist.
- auf eine Verbesserung der Regelungen zur zeitlichen und räumlichen Steuerung der Rohstoffgewinnung sowie der Voraussetzungen für eine möglichst konfliktfreie Sicherung und Gewinnung wertvoller Lagerstätten. Damit wird für alle Seiten und Betroffenen mehr Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen.
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