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Raumordnungsrecht - rechtliche Grundlagen

Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder:

Auf dem Gebiet der Raumordnung konnte der Bund früher Rahmenvorschriften erlassen, die innerhalb einer angemessenen Frist im Landesrecht umzusetzen und auszugestalten waren. Im Zuge der Föderalismusreform wurde das Grundgesetz (GG) jedoch geändert. Das Raumordnungsrecht gehört seit dem 1. September 2006 gemäß Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Solange und soweit der Bund sein Gesetzgebungsrecht hierbei nicht wahrnimmt, können grundsätzlich auch die Länder eigenständige Gesetze erlassen. Mit Artikel 72 Abs. 3 Nr. 4 GG wurde den Ländern ferner die Möglichkeit eröffnet, im Bereich der Raumordnung von gesetztem Bundesrecht abzuweichen. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht das jeweils spätere Gesetz vor.

Bundesrecht:

Nach der Föderalismusreform wurde das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) neu gefasst. Derzeit gilt das ROG vom 22.12.2008 (BGBl. I, S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585). Es ist bundesweit als unmittelbar geltendes Recht zu beachten und beinhaltet folgende Abschnitte:

─ Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 7)
─ Abschnitt 2 - Raumordnung in den Ländern (§§ 8 bis 16)
─ Abschnitt 3 - Raumordnung im Bund (§§ 17 bis 25)
─ Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften (§§ 26 bis 29).

Mit Ausnahme der Regelungen zur Bundes-Raumordnung in Abschnitt 3 und § 29, die bereits ab 31.12.2008 galten, ist das neue ROG am 30.06.2009 in Kraft getreten. Im Juni 2009 vom Fachministerium erarbeitete „Hinweise zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes" sind nebenstehend als Download verfügbar.

Der Bund hat ferner eine Raumordnungsverordnung (RoV) erlassen, die einen Katalog von Einzelvorhaben vorsieht, für die wegen ihrer raumbedeutsamen und überörtlichen Bedeutung vor dem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren eine raumordnerische Überprüfung in einem Raumordnungsverfahren stattfinden soll. Die RoV gilt in der Fassung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2766), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585).

Die raumordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundes und weitere Informationen hierzu sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einsehbar.

Landesrecht:

Die Ausfüllung der früheren (Rahmen-)Vorschriften des Bundes ist in Niedersachsen durch das Niedersächsische Gesetz über Raumordnung und Landesplanung (NROG) erfolgt. Es ist ein Verfahrensgesetz, das die Aufstellung und abstrakt Inhalte von Raumordnungsplänen, die Raumordnungsinstrumente, Zuständigkeiten sowie Beachtens- und Informationspflichten regelt. Da mit Inkrafttreten des neuen ROG ab 30.06.2009 Teile des NROG durch unmittelbar geltendes Bundesrecht überlagert und somit nichtig wurden, wird eine Anpassung des NROG vorbereitet. Zu dem hierfür auf Verwaltungsebene erarbeiteten Referentenentwurf wurden die kommunalen Spitzenverbände und andere betroffene Verbände angehört; Anfang 2012 soll eine Beschlussfassung der Landesregierung über die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Landtag herbeigeführt werden. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wird der Gesetzentwurf zu gegebener Zeit als Landtagsdrucksache auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landtags veröffentlicht.

Abgesehen von Überlagerungen durch einzelne ROG-Vorschriften gilt derzeit noch das NROG in der Fassung vom 7. Juni 2007 (Nds. GVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353). Eine Lesefassung ist als Download verfügbar. Hierin ist jedoch nicht gekennzeichnet, welche Regelungen im Einzelnen durch Bundesrecht verdrängt werden. Die ebenfalls als Download verfügbaren „Hinweise zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes" sollen jedoch bis zur Bereinigung des NROG eine Orientierung darüber geben,

  • welche Vorschriften des NROG durch ROG-Vorschriften abgelöst werden und deshalb (außer im Rahmen bestehender Übergangsregelungen) nicht mehr als Grundlage raumordnerischer Verfahren und Entscheidungen heranziehbar sind und
  • welche Vorschriften des NROG ergänzend zum ROG weiterhin anwendbar bleiben.

Die fachlich-programmatischen Inhalte der niedersächsischen Raumordnung und Landesplanung sind im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen - LROP - verankert. Durch das Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 161) wurde geregelt, dass das früher zweiteilig angelegte LROP nunmehr insgesamt als Verordnung ergeht. Der gesetzliche Teil I wurde aufgehoben. Eine grundlegende Novellierung des LROP ist im Januar 2008 erfolgt. Die entsprechende Änderungsverordnung vom 21. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 26, 75) ist am 30.01.2008 in Kraft getreten. Inzwischen ist die Neubekanntmachung der Verordnung über das LROP vom 8. Mai 2008 (Nds. GVBl. S. 132) veröffentlicht. Diese berücksichtigt den Wortlaut des LROP vom 18. Juli 1994 (Nds. GVBl. S. 317) sowie der Änderungen durch

  • ­ Verordnung vom 19. März 1998 (Nds. GVBl. S. 270),
  • ­ Verordnung vom 28. November 2002 (Nds. GVBl. S. 739),
  • ­ Verordnung vom 27. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 244) und
  • ­ Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (Nds. GVBl. S. 26,75).

Anlage 3 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen enthält Regelungen über den Aufbau und die Art der Darstellung in den Regionalen Raumordnungsprogrammen (Planzeichen).
Eine weitere Änderung des LROP befindet sich im Verfahren und soll in 2012 abgeschlossen werden. Mehr zum LROP finden Sie in der entsprechenden Rubrik

Zur Erläuterung oder Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften und um eine einheitliche Anwendung des Raumordnungsrechts durch unterschiedliche nachgeordnete Behörden zu ermöglichen, gibt es ergänzende Vorgaben des zuständigen Fachministeriums. In einem Runderlass sind Verwaltungsvorschriften zum NROG (VV-NROG) ergangen, die ergänzende Bestimmungen zum Zielabweichungsverfahren, Raumordnungsverfahren, Raumordnungskataster und zur Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen enthalten. Eine Lesefassung der VV-NROG - RdErl. des ML vom 29. 5. 2008 (Nds. MBl. S. 592) ist nebenstehend als Download verfügbar. Zum Zielabweichnungsverfahren ist ferner informell ein Positionspapier des Ausschusses für Recht und Verfahren der Ministerkonferenz für Raumordnung als Download verfügbar, das die neue Rechtslage (ROG) berücksichtigt.

In den früheren VV-NROG waren Vorgaben zu den zu genehmigenden Regionalen Raumordnungsprogrammen enthalten. Die Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme obliegt jedoch nicht mehr nachgeordneten Behörden, sondern ist eine eigene Aufgabe des Fachministeriums geworden und daher nicht mehr Gegenstand der derzeit geltenden VV-NROG. Dieses Thema wird nunmehr in einer vom Fachministerium herausgegebenen „NROG-Arbeitshilfe" vom September 2008 behandelt. Die Arbeitshilfe enthält Hinweise und Erläuterungen zum niedersächsischen Raumordnungsrecht und kommentiert alle Abschnitte des NROG. Sie dient als verwaltungsinterne Richtlinie für den Aufgabenbereich der oberen und der unteren Landesplanungsbehörden, aber auch als Orientierungshilfe für Regionalplanungsträger und andere Stellen. Sie steht, optimiert für doppelseitigen Ausdruck, zum Download bereit.

Es ist zu beachten, dass die in den VV-NROG und der NROG-Arbeitshilfe zitierten Rechtsgrundlagen ab 30.06.2009 teilweise von neuen bundesrechtlichen Regelungen verdrängt werden. Da das neue ROG inhaltlich weitestgehend bisherigen landesrechtlichen Regelungen entspricht und daneben zahlreiche NROG-Vorschriften ergänzend anwendbar bleiben, können die bisherigen VV-NROG sinngemäß jedoch weiter herangezogen werden. Dies gilt im Wesentlichen auch für Ausführungen in der formlosen NROG-Arbeitshilfe; hiervon ausgenommen sind die auf NROG-Regelungen bezogenen Aussagen zu regionalen Teilplänen, zu Besonderheiten bei kreisfreien Städten als Trägern der Regionalplanung und zum Beteiligungsverfahren bei Änderungen eines Raumordnungsplanentwurfs während des Aufstellungsverfahrens, die mit den Regelungen des neuen ROG nicht mehr übereinstimmen.

(Stand der Information: 15.11.2011)

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