Mit dem Begriff "Regionalplanung" wird die Planungsebene der Raumordnung bezeichnet, die für einzelne Teilräume eines Landes Regionalpläne aufstellt. Für die Aufstellung der Regionalpläne, die in Niedersachsen "Regionale Raumordnungsprogramme" (RROP) heißen, sind die Landkreise sowie die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig (ZGB) als sogenannte "Träger der Regionalplanung" zuständig. Die kreisfreien Städte des Landes außerhalb der Region Hannover und des ZGB (Emden, Wilhelmshaven, Osnabrück, Oldenburg, Delmenhorst) sind ebenfalls Träger der Regionalplanung; hier erfüllen allerdings die Flächennutzungspläne die Funktion der Regionalen Raumordnungsprogramme, so dass es für diese Städte keine eigenständigen Regionalpläne gibt. Die Erstellung der RROP ist eine kommunale Planungsaufgabe im sogenannten „eigenen Wirkungskreis"; hieraus resultiert ein großer Gestaltungsspielraum für die Träger der Regionalplanung, die das Landes-Raumordnungsprogramm als Planungsvorgabe des Landes umzusetzen haben, ansonsten aber keiner Fachaufsicht und keinen fachlichen Weisungen des Fachministeriums unterliegen.
Neben ihrer Funktion als Träger der Regionalplanung erfüllen die Landkreise, die Region Hannover und der ZGB auch die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden, die im "übertragenen Wirkungskreis" und damit weisungsgebunden als Auftragsverwaltung des Landes tätig werden.
Zu den Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörden bzw. der Träger der Regionalplanung gehören im wesentlichen:
- die Aufstellung, Fortschreibung und Ergänzung der Regionalen Raumordnungsprogramme,
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die raumordnerische Prüfung und Abstimmung von raumbedeutsamen Planungen und Einzelvorhaben z.B. über die Durchführung von Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für Ihren Zuständigkeitsbereich,
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die Mitwirkung an der Aufstellung von Programmen und Plänen der Fachbehörden z.B. durch Erarbeitung von raumordnerischen Stellungnahmen.
Regionale Raumordnungsprogramme
Die Regionalen Raumordnungsprogramme stehen inhaltlich zwischen dem Landes-Raumordnungsprogramm und den gemeindlichen Bauleitplänen. Sie legen die angestrebte räumliche und strukturelle Entwicklung für den Planungsraum fest. Die Regionalen Raumordnungsprogramme müssen die textlich und zeichnerisch festgelegten Ziele des Landes-Raumordnungsprogramms übernehmen. Die Karte im Maßstab 1 : 50 000 konkretisiert die Festlegungen des LROP. Darüber hinaus können die regionalen Programme gebietsspezifische eigene Planungsziele enthalten. Inhaltliche Schwerpunkte sind in der Regel
- die Festlegung der Grundzentren d.h. derjenigen Zentralen Orte in den Gemeinden und Samtgemeinden, an denen die Einrichtungen für die Versorgung der Bürger mit den Dingen des täglichen Bedarfs (Grundversorgung) konzentriert werden,
- Aussagen zur Bereitstellung von regional bedeutsamen Wohn- und Gewerbeflächen,
- die Festlegung von Nutzungsvorrängen zur Sicherung intakter Lebens- und Wirtschaftsräume und der natürlichen Lebensgrundlagen .
Regionale Raumordnungsprogramme entfalten für die raumbedeutsamen Planungen eine starke Steuerungs- und Bindungswirkung. Sie müssen daher aktuell gehalten und problembezogen fortgeschrieben werden, sofern sich wesentliche Rahmenbedingungen und Nutzungsansprüche ändern. Im Gesetz ist festgeschrieben, dass spätestens alle 10 Jahre eine Überprüfung der Regionalen Raumordnungsprogramme auf ihre Aktualität stattfinden muss.
Über den aktuellen Stand der Regionalen Raumordnungsprogramme informiert die Karte in der Infospalte links.
Nach einer öffentlichen Bekanntmachung der Planungsabsichten sind unter anderem die Kommunen, die Nachbarkreise, Bundes- und Landesbehörden und ggf. Nachbarländer sowie weitere öffentliche Planungsträger und anerkannte Naturschutzverbände an der Erarbeitung des Programm-Entwurfs zu beteiligen. Sie alle haben die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen, Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu machen sowie Bedenken oder Zweifel an der Notwendigkeit der Planungen anzumelden oder auf eigene Vorhaben aufmerksam zu machen. Mit Ausnahme der Naturschutzverbände sind die Beteiligten dann aber auch an die Ziele der Raumordnung gebunden.
Die Regionalen Raumordnungsprogramme werden von dem jeweils zuständigen politischen Vertretungsgremium (Kreistag, Verbandsversammlung, Regionsversammlung) als Satzung beschlossen und von der obersten Landesplanungsbehörde (Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung) genehmigt.
Weitere Informationen über die Planzeichen und die Bearbeitung in Geoinformationssystemen finden Sie auch unter Fachinformationssystem Raumordnung.
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